OGH 15Os121/01

15Os121/01Tribunal supérieur20 sept. 2001

Texte intégral

OGH 15Os121/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 4a Vr 214/00-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 10., 15. und 17. Dezember 1998 in Wien mit dem Vorsatz, sich [zu ergänzen: und einen Dritten] durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P*****, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die in Spruch und Gründen mit Nummern bezeichneten sechs Sparbücher verfügungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung von im Urteil detailiert angeführten Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 1,910.925,39 S verleitet hat, indem er als Leiter dieser P*****-Filiale unter Bruch des Bankgeheimnisses die Auszahlungsbelege, auf denen er zuvor die entsprechenden [von ihm abgerufenen] Losungswörter eingesetzt hatte, bei der Kasse zur Einlösung überreichte.

Die dagegegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit den undifferenziert (nominell) auf Z 5 und 5a gestützten Rügen zeigt der Beschwerdeführer weder einen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, noch vermag er auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Schuld zu wecken.

Das Rechtsmittel verkennt, dass der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsachen nur dann mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn im Urteil verschiedene Tatsachen festgestellt sind, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen formalen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Z 5 Rz 41 und 45).

Mit dem Vorwurf, Urteilssatz (US 3) und Gründe (US 15) stünden bezüglich der festgestellten "Verfügungsberechtigung" des Angeklagten einerseits und des "Robert" andererseits im krassen Widerspruch, wird weder ein Begründungsfehler noch ein Feststellungsmangel dargetan (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 47), weil unmissverständlich konstatiert wird, beide hätten ihre Berechtigung, über die Sparbücher zu verfügen, nur vorgetäuscht. Das daran anschließende Vorbringen, dieser (tatsächlich nicht bestehende) Widerspruch ziehe Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nach sich (vgl S 81 dritter und vierter Absatz/III), geht daher nicht nur von falschen Prämissen aus, sondern ist auch in ihrer Argumentation unverständlich, daher einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

Ob der Angeklagte erkennen oder nicht erkennen konnte, dass die Sparbücher aus der Verlassenschaft des Alfons M***** stammten, und ob er das wusste oder nicht, ist nach Lage der Dinge unerheblich. Seine daran geknüpften theoretischen Überlegungen über besondere Vorsichtsmaßnahmen bei Erkennbarkeit der Herkunft der Sparbücher und über angeblich übliche Serviceleistungen eines bedienenden Bankangestellten sind daher nicht zielführend. Vernachlässigen sie doch den wesentlichen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Betrugsvorsatz unter Bruch des Bankgeheimnisses die entsprechenden, dem nicht legitimierten Sparbuchvorleger "Robert" unbekannten Losungswörter vom internen System abfragte, auf die Rückzahlungsscheine schrieb und diese der Kassierin zur Liquidierung vorlegte (insbesondere US 7 ff, 15).

Die fallbezogen (nicht entscheidungswesentliche) Konstatierung hinwieder, Gerald G***** habe für die betrügerischen Aktionen 135.000 S erhalten (US 8), findet in der insoweit für glaubwürdig beurteilten Aussage des als Zeuge vernommenen, abgesondert verurteilten Rudolf W***** beweismäßige Deckung (US 11 iVm S 29 f/III, 325, 337/I und 303/II).

Auch die sonstigen weitwendigen Beschwerdeausführungen (S 82 bis 84/III), welche bloß einzelne Sätze isoliert, demnach sinnentstellt, aus (in dieser Form mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren) Erwägungen der Erkenntnisrichter und aus in den Gründen erörterten Beweisen aus dem Kontext herauslösen, einander gegenüberstellen, eigene Beweiswerterwägungen teils mit spekulativen Überlegungen anstellen und solcherart (vermeintlich) Nichtigkeit begründende Widersprüche nachzuweisen trachten, stellen keine prozessordnungsgemäße Ausführung der beiden formellen Nichtigkeitsgründe dar. In Wahrheit kritisieren sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die vom Tatgericht aus einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aktengetreu, deutlich, widerspruchsfrei und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung gelöste Schuldfrage, ohne einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen und aus den Akten erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Betrugsvorsatz zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat orientiert und nicht auf dessen Grundlage einen Rechtsfehler darlegt. Einerseits übergeht sie dabei die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die dem Sparbuchpräsentator unbekannten Losungswörter vorschriftswidrig aus dem internen System abgerufen hat, andererseits unterstellt sie urteilsfremd, "Robert" sei über die Sparbücher "verfügungsberechtigt" gewesen und dieser habe dem Angeklagten das Losungswort genannt. Auf Basis dieser Prämissen kann aber die Rechtsfrage, ob Gerald G***** als unmittelbarer Täter gehandelt hat oder ob - wie das Rechtsmittel einräumt - "bestenfalls eine Beteiligungsform im Sinne des § 12 StGB" vorliegt, nicht gelöst werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (§ 285i StPO).

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