OGH 14Os89/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Klaus R***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2001, GZ 12e Vr 420/01-334, sowie über seine Kostenbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Klaus R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im Feber 1995 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Karl P***** unter der Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übertragung von Wertpapieren verleitet, wodurch Karl P***** in einem Betrag von mindestens 5,5 Millionen S an seinem Vermögen geschädigt wurde.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (S 343/X) auf Beischaffung des im Wiener Büro der K***** erliegenden Wertgutachtens betreffend die Unternehmungen des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, "dass in den Jahren 94/95 die Reiter-Unternehmung zusammen und einzeln einen Wert von zumindest 50 Millionen S gehabt" hätten (S 347 f/X), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn es fehlt diesem Antrag schon an der für seine Überprüfbarkeit durch das Erstgericht notwendigen formellen Voraussetzung eines Hinweises, inwiefern das genannte Beweisthema für den entscheidungsrelevanten Urteilssachverhalt von Bedeutung sein soll, was sich nicht schon aus der Sachlage ergibt (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19); die erst in der Verfahrensrüge selbst nachgeschobenen diesbezüglichen Ausführungen können dem nicht abhelfen (Mayerhofer aaO E 41).
Der Verfahrensrüge zuwider wurde der Beschwerdeführer auch durch die Zurückweisung seines vom Verteidiger in der Hauptverhandlung in Vorlage gebrachten, nicht verlesenen Privatgutachtens (S 343/X), bei dem es sich um ein prozessual unbeachtliches Beweismittel handelt und dessen Verlesung auch gar nicht beantragt wurde, nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 4 Rz 37; EvBl 1994/62).
Einen inneren Widerspruch bzw eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Tatrichter einerseits darlegen, dass die Rückzahlungsfähigkeit für den Beschwerdeführer "ein zukünftiges ungewisses Ereignis" dargestellt habe (US 23), in weiterer Folge ausführen, der Beschwerdeführer habe den eingetretenen Schaden bei Karl P***** "billigend in Kauf genommen" (US 24) und gleichzeitig erwähnen, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Darlehensannahme keine konkrete Aussicht hatte, innerhalb der vereinbarten Frist bis 30. Juni 1996 die aufgenommene Darlehensverbindlichkeit zurückzahlen zu können" (US 23). Worin zwischen diesen einzelnen vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gelöst einander gegenübergestellten Textpassagen ein Widerspruch bestehen bzw inwiefern dadurch eine Undeutlichkeit bewirkt sein könnte, bringt der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck und ist auch nicht erkennbar, kann doch durchaus denkschlüssig auch bei einem ungewissen Ereignis allein dessen Risiko vom Täter in die Überlegungen einbezogen und von ihm auf dieser Basis - wie das Erstgericht im konkreten Fall ersichtlich feststellte - eine positive Willensentscheidung getroffen werden.
Der Beschwerde zuwider konstatierte das Schöffengericht den Wert der von Karl P***** dem Beschwerdeführer im Feber 1995 übergebenen Wertpapiere der Wiener Börse zum damaligen Zeitpunkt mit 5,5 Millionen Schilling. Geringfügige Abweichungen diesen Wert betreffend spielen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im vorliegenden Fall keine Rolle.
Mit seinem Einwand, die Feststellungen des Erstgerichtes zur Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und dahin, dass er den eingetretenen Schaden billigend in Kauf genommen habe, seien aktenwidrig, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn auf der Basis tatrichterlicher Beweiswürdigung Feststellungen getroffen werden (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 4 E 47).
Auch die angebliche Widersprüchlichkeit zwischen einerseits den Feststellungen, dass die Kapitalanteilscheine der Firma U***** GmbH wertlos gewesen seien und keine Aussicht auf Werthaltigkeit vorgelegen sei und zum anderen vom Erstgericht festgestellt worden sei (US 23), dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 11 Millionen S als Entgelt für den Verkauf seiner Firmenanteile bzw der Sendelizenzen zugeflossen seien, liegt nicht vor, sondern es wird dadurch - wie auch in anderen Passagen der Nichtigkeitsbeschwerde - lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
Entgegen den Beschwerdeauführungen liegt auch in der unterbliebenen Erörterung der Ausführung des Sachverständigen, dass die Radiorechte mit einem Wert von 25 Millionen S anzusetzen seien (AS 341), angesichts der gesetzlich vorgesehenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der formelle Begründungsmangel einer Unvollständigkeit nicht vor.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite bezüglich des bei Karl P***** eingetretenen Schadens lediglich festgestellt habe, der Angeklagte habe diesen billigend in Kauf genommen (US 24), und vermisst entsprechende Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente. Er bringt allerdings nicht konkret zum Ausdruck, worin dieser Mangel gelegen sein soll, bedeutet doch "billigendes Inkaufnehmen" - nicht zuletzt in Verbindung mit der (schon oben zur Z 5 erwähnten) Feststellung, wonach die Rückzahlungsfähigkeit für den Angeklagten "ein zukünftiges ungewisses Ereignis" dargestellt habe (US 23) -, dass das davon betroffene Tatgeschehen, hier der Schadenseintritt bei Karl P*****, sowohl mit Wissen als auch mit Willen des Täters erfolgte. Somit verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozessordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO) und über die Kostenbeschwerde (§ 392 Abs 1 iVm § 389 StPO; vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 389 Rz 1, § 392 Rz 1) folgt.