OGH 2Nd12/01

2Nd12/01Tribunal supérieur17 sept. 2001

Texte intégral

OGH 2Nd12/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****Versicherungs AG, *****, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Etti Kocher in Brunn am Gebirge, wegen S 5.846,-- s.A. über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Mödling zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, es habe sich am 13. 3. 2001 im Sprengel des BG Mödling ein Unfall ereignet, an dem er als Lenker und Halter eines PKW und die Lenkerin eines bei der beklagten Partei versicherten anderen Fahrzeuges beteiligt gewesen seien. Die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges sei auf sein verkehrsbedingt angehaltenes Fahrzeug aufgefahren.

Die beklagte Partei wendete ein, es seien zwar die beiden Fahrzeuge an dem vom Kläger behaupteten Unfallsort gewesen, es sei aber das bei ihr versicherte Fahrzeug nicht auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren, noch sei sonst ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgt.

Die beklagte Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das BG Mödling mit der Begründung, es sei zur Abklärung des behaupteten Unfallsgeschehens jedenfalls ein Lokalaugenschein erforderlich. Ebenfalls sinnvoll wäre die Durchführung einer Stellprobe.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das BG Mödling im Interesse aller Parteien, weil sowohl der Kläger als auch die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges im Sprengel dieses Gerichtes wohnen und auch nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines nötig ist.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem BG Mödling durchgeführt werden.

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