OGH 15Os109/01

15Os109/01Tribunal supérieur6 sept. 2001

Texte intégral

OGH 15Os109/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton Ernst S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 4 b Vr 2032/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Anton Ernst S***** wurde der Verbrechen (I) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (II) des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (IV), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergehen (III) des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(I) von 1995 bis 1999 wiederholt (außer dem Beischlaf oder einer diesem gleichzusetzenden) geschlechtliche Handlungen an der am 5. August 1986 geborenen unmündigen Sabrina L***** vorgenommen oder von der unmündigen Sabrina L***** an sich selbst vornehmen lassen, indem er sie im Geschlechtsbereich streichelte und sie seinen Penis und seine Hoden streicheln ließ;

(II) mit der unmündigen Sabrina L***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar (1) in den Weihnachtsferien 1999, indem er an ihr einen Oralverkehr durchführte; (2) am 20. Februar 2000, indem er von ihr einen Oralverkehr an sich durchführen ließ;

(III) durch die zu I und II dargestellten Handlungen zwischen ca 1995 und am 20. Februar 2000 sein minderjähriges Stiefkind Sabrina L***** zur Unzucht missbraucht;

(IV) in den Weihnachtsferien 1999 nach der zu III genannten Tat Sabrina L***** durch die Äußerung, wenn sie etwas erzähle, würde er sie umbringen, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung der Kundgabe seiner strafbaren Handlung an Dritte zu nötigen versucht.

Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Martin S*****. Dieser war vorerst zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten sexuellen Angriffe nicht begangen hat" (S 243, HV vom 2. November 2000); sodann dessen neuerliche Ladung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2001 "da die Sabrina aussagt, dass an diesem Tag niemand sonst zuhause war, und offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind (S 347)."

Die Vernehmung des Zeugen unterblieb letztlich, weil er unbekannten Aufenthaltes und für das Gericht nicht erreichbar war (vgl ON 40 iVm S 346, 347, 379 und 381) und - in einem gegen ihn anhängigen Verfahren beim Jugendgerichtshof Wien - zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist (S 381). Abgesehen davon, dass nur die Entscheidung des Gerichtshofes, nicht aber eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden ein im Sinn der Z 4 anfechtbares Zwischenerkenntnis darstellt, die Partei aber verabsäumt hat, die Herbeiführung eines solchen zu beantragen (S 381), und somit schon deshalb zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert ist, verkennt die Beschwerde, dass es sich im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit des Zeugen um einen aussichtslosen Beweis handelt, dessen Nichtaufnahme dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Z 4 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 104 und die dort zitierte Judikatur). Überdies läuft das Beweisbegehren mangels ausreichender Substantiierung des Antrages (.."dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" bzw "... offensichtlich doch zwei Personen zuhause gewesen sind ...") von vornherein auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, sodass durch dessen Ablehnung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert, das Erstgericht hätte sich "de facto" nicht mit einer Reihe von Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde dabei vorerst auf die Annahme, es sei in den Weihnachtsferien 1999 zu einem Oralverkehr an Sabrina L***** gekommen, und auf die gefährliche Drohung Bezug nimmt, wendet sie sich (wie sich schon aus der Formulierung "die gegenteilige Argumentation des Erstgerichtes überzeugt nicht" unschwer erkennen lässt) - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben mit den Denkgesetzen im Einklang dargelegt, warum sie die Schilderung der Zeugin Sabrina L***** über den Tathergang in den Weihnachtsferien 1999 vor der Sicherheitsbehörde entgegen ihren anders lautenden Depositionen anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Feststellungen zugrunde gelegt haben (US 7 iVm US 9 f). Dass allenfalls andere, dem Angeklagten genehmere Folgerungen ebenso denkbar gewesen wären, ist mit Mängelrüge nicht bekämpfbar. Im Übrigen betrifft die Frage des aktiven oder passiven Parts des Oralverkehrs keinen entscheidungswesentlichen, das heißt für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des Strafrahmens bedeutsamen Umstand.

Die weiteren Beschwerdeausführungen stellen unter Hinweis auf isoliert betrachtete, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinende, zum Teil aus dem Gesamtkontext gelöste Teile des Beweisverfahrens und Anstellen eigener Beweiserwägungen die Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** in Frage, kritisieren aber damit wiederum lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Z 5 vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den § 288a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vornherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch erhoben worden ist (ON 18 iVm S 3 f des AV-Bogens).

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