OGH 14Os81/01

14Os81/01Tribunal supérieur4 sept. 2001

Texte intégral

OGH 14Os81/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vinzenz Ignaz K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 30. März 2001, GZ 10 Vr 282/01-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vinzenz Ignaz K***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Muggauberg

A) nachstehende Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. am 23. Jänner 2001 den Martin Thomas L***** durch die Äußerung, er werde ihn abstechen, mit dem Tode,

2. am 23. Jänner 2001 die Hannelore und den Franz L***** durch die Äußerung gegenüber den Gendarmeriebeamten AI S*****, GI E***** und RI M*****, er würde nach seiner Haftentlassung die "Wirtschaft" der Hannelore und des Franz L***** anzünden, mit einer Brandstiftung,

3. am 23. Jänner 2001 und mehrmals in den davor liegenden Monaten Hannelore L***** durch die Äußerungen, er werde sie abstechen;

B) nachstehende Personen zu den genannten Handlungen zu nötigen

versucht, und zwar

1. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im November/Dezember 2000 die Hannelore L***** durch die Äußerung, sie werde als erste "hin" sein, wenn er das Haus verlassen müsse und sie die Gendarmerie hole, sohin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Hausverweisung und der Anzeigeerstattung,

2. am 23. Jänner 2001 den Franz L***** und die Hannelore L***** durch die Äußerung, wenn sie ihn vom Haus "hinausschmeißen", werde er das Wirtschaftsgebäude und den Stall anzünden, sohin durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Abstandnahme von der Hausverweisung;

C) den Thomas L***** durch Versetzen von zwei Faustschlägen gegen den

rechten Gesichtsbereich vorsätzlich am Körper leicht verletzt (Hämatom im linken Wangen- und Oberkieferbereich).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit dem der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen im Sinne bloß milieubedingter Unmutsäußerungen und das Fehlen von Verletzungsfolgen im Auge hat, anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem einzigen spezifizierenden (§ 285a Z 2 StPO) Vorbringen, die Tatrichter hätten den Milderungsumstand unberücksichtigt gelassen, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden habe, nachdem er wie schon oftmals vorher von der Familie L***** diskriminiert und beschimpft worden sei, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 11 E 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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