OGH 14Os64/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert U***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2001, GZ 3 d Vr 6.004/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert U***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 23. Juli 2000 in Wien dadurch, dass er die Eigentumswohnung der Waltraud L*****, in Brand setzte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung (des Eigentümers) eine Feuersbrunst zu verursachen versucht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und (nominell) "9 lit b" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Beschwerdeführer erblickt eine unvollständige Urteilsbegründung (Z 5) in der fehlenden Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit dem Bericht des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Laubichler im schriftlichen Gutachten ON 7, wonach der Angeklagte diesem gegenüber angegeben habe, er habe auch beim zweiten (nämlich dem inkriminierten) Brand um 4 Uhr (wie schon beim ersten Vorfall gegen 2 Uhr) selbst die Polizei verständigt, sowie mit den zeugenschaftlichen Angaben des einschreitenden Polizeibeamten Insp. Thomas N***** in der Hauptverhandlung (S 211), wonach der Angeklagte (aus dem Bereich der Wagramerstraße kommend; s US 5) angegeben habe, er habe die Polizei gerufen, nachdem er gesehen habe, dass es aus der Wohnung "herausraucht". Aus diesen Umständen hätte sich ergeben, dass der Angeklagte keine Feuersbrunst, sondern durch sein Anzünden nur eine Sachbeschädigung hätte bewirken wollen.
Die Beschwerde versagt, weil nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO es nicht notwendig ist, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, sondern es vielmehr genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedränger Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe dafür anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 7 ff). Durch den Urteilshinweis auf die eine (zweite) Brandlegung überhaupt leugnende Einlassung des Angeklagten wurde den formalen Ansprüchen an die Urteilsbegründung in Bezug auf eine Erörterung der Verantwortung des Angeklagten im vorgenannten Sinne Rechnung getragen, und es bedurfte - umso mehr als die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung ohnehin erkennbar die Möglichkeit offen ließen, dass der Angeklagte auch bei der zweiten Brandlegung selbst die Polizei verständigte - nicht der besonderen Auseinandersetzung mit den oben erwähnten mittelbaren, bloß in Richtung nachträglicher Schadensbegrenzung deutenden Angaben des Angeklagten. Die in der Beschwerde daraus gezogene Konsequenz ist doch mit der ein Anzünden schlechthin leugnenden (und damit auch der eingewendeten vorsätzlichen Sachbeschädigung zuwider laufenden) Verantwortung des Angeklagten nicht in Einklang zu bringen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer Feststellung, wonach die Lebensgefährtin des Angeklagten als Wohnungseigentümerin der Brandlegung "nicht zugestimmt hätte". Dass eine solche Zustimmung zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht vorlag, ergibt sich erkennbar aus dem festgestellten Urteilssachverhalt (s insbes US 2, 8) und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten. Dass demgegenüber die bloße Möglichkeit einer Zustimmung oder eine nachträgliche Zustimmung genügen könnte, den Tatbestand nach § 169 Abs 1 StGB auszuschließen, wird vom Beschwerdeführer nicht (deutlich und bestimmt [§ 285a Z 2 StPO]) behauptet, umso weniger gesetzlich abgeleitet. Demzufolge erweist sich die Rechtsrüge, die einen Vergleich der im Urteil getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Dies trifft in gleicher Weise auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Rechtsrüge zu, mit dem lediglich die Beweiswürdigung bekämpft wird. Insoweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur räumlichen Brandausdehnung vermisst, übersieht er, dass vom Schöffengericht nur strafbarer Versuch des Verbrechens der Brandstiftung angenommen wurde, nachdem gerade die für eine Feuersbrunst erforderliche Brandausdehnung noch nicht eingetreten war.
Nominell unter der "Z 9 lit b" (gemeint wohl: Z 9 lit c) macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich des in Betracht zu ziehenden Deliktes einer Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine als Privatanklagedelikt zu verfolgende Begehung im Familienkreis nach § 166 StGB vorgelegen sei. Er ist damit auf den tatsächlichen Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung und die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.