OGH 11Os15/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 37 Vr 1308/97-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten Johann K***** und des Verteidigers Dr. Widl zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zum Faktum 2) (Untreue durch missbräuchliche Überweisung eines Betrages von 1,7 Mio S am 4. August 1994) sowie demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und der Angeklagte von dem zu diesem Faktum erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Urteilsfaktum 1) wird Johann K***** nach § 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Perchtoldsdorf als Geschäftsführer der I***** HandelsGmbH seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbrauchte, dass er 1.) am 25. Februar 1994 5 Mio S und
2. ) am 4. August 1994 1,7 Mio S vom Firmenkonto auf sein Privatkonto überweisen ließ und hiedurch der GmbH einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zufügte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Unbegründet sind die Einwendungen zur (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a). Die Tatrichter hielten die eine (Befugnismissbrauch ausschließende) Darlehensgewährung behaupende Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Aussagen der beiden weiteren Geschäftsführer Dr. V***** und Thomas H***** und des Steuerberaters Dkfm. R***** als Zeugen sowie das Fehlen schriftlicher Darlehensverträge für widerlegt. Die Existenz blanko unterfertigten Briefpapiers und ebensolcher Bankanweisungsvordrucke im Büro der Gesellschaft stehen den Urteilsannahmen nicht entgegen und waren daher nicht zu erörtern. Gleiches gilt für das Thomas H***** - kurzfristig - gewährte (und zurückbezahlte) Gesellschaftsdarlehen, während der Grund für die Bezeichnung der Gesellschafsforderung vom 5 Mio S gegenüber dem Angeklagten als "Darlehen" im Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung vom 11. August 1994 vom Schöffengericht nachvollziehbar begründet wurde (US 9). Mit seinen spekulativen Überlegungen, anknüpfend etwa an die Nichtverwendung der Blankodokumente, der Wertung der Überweisung von 1,7 Mio S als "Privatentnahme" im Generalversammlungsprotokoll und der Unterlassung sowohl der Erwirkung eines Schuldanerkenntnisses (siehe dazu jedoch US 10) als auch des Widerrufs der Einzelzeichnungsberechtigung am Firmenkonto (siehe dagegen aber S 10 Mitte der Beschwerde) vermag der Beschwerdeführer weder den geltend gemachten Begründungsmangel aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, vielmehr versucht er lediglich, nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält der Angeklagte unter Wiederholung der zur Mängelrüge vorgebrachten Argumentation dafür, dass ihm "bei richtiger rechtlicher Beurteilung" der dort angeführten Umstände (das untreuetatbestandsessentielle Merkmal der) Wissentlichkeit nicht angelastet werden könne. Damit werden indes die zur subjektiven Tatseite ausdrücklich getroffenen gegenteiligen Konstatierungen (US 2, 6 bis 9, 14) gänzlich vernachlässigt und der relevierte Nichtigkeitsgrund, der ein unbedingtes Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass auch ein (nur) Kollektivvertretungsbefugter - vorliegend konnte ein Geschäftsführer (von dreien) die Gesellschaft nach außen nicht allein, sondern lediglich gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen vertreten (s US 8) - der ohne Einverständnis mit einem erforderlichen weiteren Vertretungsberechtigten seine Vollmacht missbraucht oder hinter dessen Rücken für den Machtgeber nachteilige Vermögensverschiebungen veranlasst, den Tatbestand der Untreue verwirklicht.
Es liegt nämlich im Wesen jeder Unredlichkeit, dass sie heimlich, somit im Fall einer missbräuchlichen Geschäftsführung durch ein Organ einer Gesellschaft unter Umgehung der übrigen zuständigen Organe begangen wird.
Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen, soweit er zum Faktum 2 unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB herangezogen wissen will.
Nach den Urteilsfestellungen überwies der Angeklagte am 22. September 1994 2,4 Mio S an die I***** HandelsGmbH, wodurch er den (zum Faktum 2) aktuellen Schadensbetrag von 1,7 Mio S zur Gänze abdeckte (US 9 f iVm S 165/VII). Nach Anrechnung der restlichen 700.000 S verblieben 4,3 Mio S offen. Aus bilanz- und revisionstechnischen Gründen wurde am 30. Dezember 1994 die Überweisung dieses Restbetrages vom Privatkonto des Johann K***** auf das Firmenkonto der I***** HandelsGmbH veranlasst. Diesen Auftrag entsprach die (beide Konten führende) B***** nur unter der Bedingung, dass gleichzeitig der Auftrag zur Rücküberweisung des genannten Betrages vom Firmenkonto auf das ansonsten für die Bank in nicht mehr vertretbarem Ausmaß überzogene Privatkonto des Angeklagten erfolgte. Durch Hin- und Rücküberweisung blieb die Firma I***** HandelsGmbH weiterhin um 4,3 Mio S geschädigt. Einer am 2. Jänner 1996 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung kam der Angeklagte nicht nach. Die Anzeige wurde am 17. Dezember 1997 erstattet.
Es trifft nun zu, dass die am 25. Februar 1994 und am 4. August 1994, somit im Abstand von mehr als fünf Monaten gesetzten - wenn auch gleichartigen - Angriffe auf das Vermögen der GmbH gesondert zu betrachten sind, zumal ein ihnen zugrunde liegender einheitlicher Willensentschluss nicht festgestellt wurde - und nach der Aktenlage auch gar nicht festgestellt hätte werden können. Mangels einer bei Faktenmehrheit erst aus der Willenseinheit erwachsenden Notwendigkeit einer Gesamtschadensgutmachung (Kirchbacher/Presslauer WK² § 167 Rz 68 f) sind die beiden Tathandlungen damit entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes auch hinsichtlich der Frage der tätigen Reue gesondert zu beurteilen.
Demnach wurde, weil der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt noch vor Anzeigeerstattung insgesamt 2,4 Mio S freiwillig zurückzahlte, der zum Urteilsfaktum 2 relevante Schadensbetrag von 1,7 Mio S vollständig gutgemacht, was auch dem Vorhaben des Angeklagten entsprach (S 165/VII). In diesem Umfang war daher mit einem Teilfreispruch vorzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer allerdings auch hinsichtlich der dem Schuldspruch zu Punkt 1) des Urteilssatzes zugrundeliegenden Überweisung vom 5 Mio S eine strafaufhebende vollständige Schadensgutmachung behauptet und diesbezüglich die verbleibenden 700.000 S und den am 30. Dezember 1994 von seinem Privatkonto auf das Firmenkonto der I***** HandelsGmbH überwiesenen Betrag von 4,3 Mio S heranzieht, bringt er die Rechtsrüge neuerlich nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Er übergeht nämlich, dass die letztgenannte Überweisung vom 30. Dezember 1994 lediglich aus bilanz- und revisionstechnischen Gründen (US 9) erfolgte und - gemäß einer vorherigen Absprache - bereits am 2. Jänner 1995 zurückgenommen wurde. Von einer für die tätige Reue erforderlichen Schadensgutmachung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Bei der durch den Teilfreispruch erforderlich gewordenen Strafneubemessung für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch zum Faktum 1 wurde als erschwerend der die Wertqualifikation von 500.000 S um ein Mehrfaches übersteigende Schaden, als mildernd hingegen die relativ lange zurückliegende Tatzeit, der bisherige, zur Straftat in auffallendem Widerspruch stehende tadelsfreie Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist die mit 24 Monaten im unteren Bereich des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens (§ 148 Abs 3 StGB) angesiedelte Freiheitsstrafe angemessen.
Die Strafe war zudem angesichts einer dem Angeklagten zuzugestehenden günstigen Verhaltungsprognose und mangels generalpräventiver Hindernisse unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.