OGH 10ObS268/01m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rainer K*****, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 7 Rs 165/01p-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. März 2001, GZ 19 Cgs 8/01v-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am 19. 8. 1944 geborene Kläger stellte am 30. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Stichtag 1. 6. 2000).
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10. 10. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 101, ein nach dem 23. 5. 2000 und vor dem 2. 6. 2000 gestellter Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. 6. 2000 zu werten sei, wobei § 273 Abs 2 idF SVÄG 2000, BGBl I 43, anzuwenden sei. Der vom Kläger am 31. 5. 2000 eingebrachte Antrag könne daher nicht mehr als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit behandelt werden.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 6.3.2001 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das vom Kläger dagegen erhobene, auf Gewährung der beantra1gten Leistung ab dem 1. 6. 2000 gerichtete Klagebegehren ab und folgte dabei dem von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung des Klägers dieses Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteile wiederherzustellen.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k sowie 10 ObS 150/01h und 10 ObS 242/01p, die ebenfalls einem gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruch auf die hier strittige Leistung betraf). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. 6. 2001 bzw 30.7.2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes auf Grund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei am Verfahren 10 ObS 242/01p beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.
Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.