OGH 3Ob78/01v

3Ob78/01vTribunal supérieur29 août 2001

Texte intégral

OGH 3Ob78/01v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wegen 1.) S 91.388,57 sA (9 C 144/93d) und 2.) S 27.632,71 sA (9 C 196/95d) und über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 21. Februar 2001, GZ 17 R 36/00s-63, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 7. Dezember 1999, GZ 9 C 144/93d-56, soweit sie im verbundenen Verfahren 9 C 196/95d die Abweisung eines S 27.632,71 sA übersteigenden Klagebegehrens bekämpft, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 8. 1996 wurden die Verfahren 9 C 144/93d und 9 C 196/95d zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 7. 12. 1999

I. zu 9 C 144/93d wegen S 13.689,65 sA auf Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von S 13.689,65 sA,

II. zu 9 C 196/95d wegen S 91.388,57 sA, die Klagsforderung bestehe mit S 24.711,70 zu Recht, die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bestehe jedenfalls bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 66.676,87 sA werde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin insoweit Berufung, als ihr Klagebegehren zu 9 C 144/93d auf Zahlung von S 13.689,65 sA und ihr Mehrbegehren zu 9 C 196/95d auf Zahlung von S 66.676,87 sA abgewiesen wurde; die (vom Erstgericht nicht ausdrücklich im Spruch erfolgte) Abweisung des Teilbegehrens von S 24.711,70, infolge Aufrechnungseinrede wurde nicht angefochten.

Der Beklagte erstattete Berufungsbeantwortung, ohne eine (teilweise) Unzulässigkeit der Berufung der Klägerin geltend zu machen.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen, in nichtöffentlicher Sitzung vom 26. 9. 2000 gefassten und den Parteien in der Berufungsverhandlung am 27. 9. 2000 mitgeteilten Beschluss zurück, soweit sie im Verfahren 9 C 196/95d die Abweisung eines S 27.632,71 samt 4 % Zinsen aus S 10.582,42 vom 2. 10. 1995 bis 7. 7. 1996 und aus S 27.632,71 seit 8. 7. 1996 übersteigenden Klagebegehrens bekämpft.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe das Klagebegehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 29. 1. 1997 um S 58.411,52 auf S 72.101,17 sA ausgedehnt. Zuvor habe sie im Verfahren 9 C 144/93d für den Zeitraum Februar 1992 bis April 1994 einen Mietzinsrückstand von S 13.689,65 und im Verfahren 9 C 196/95d für den Zeitraum Mai 1994 bis Juli 1996 einen Mietzinsrückstand von S 27.632,71 geltend gemacht. Schon rein rechnerisch ergebe sich eindeutig, dass sich die angeführte Prozesshandlung nur auf das zu 9 C 144/93d gestellte Klagebegehren beziehen habe können, zumal auch an die darin enthaltene Zinsstaffel nahtlos angeknüpft werde. Sachvorbringen, aus dem sich gegenteiliges ergeben hätte, sei nicht erstattet worden, zumal sich die Klägerin insoweit nur auf die diesem Schriftsatz ON 39 angeschlossene Gesamtaufstellung (Blg./G-./L) berufen habe, der Inhalt vorgelegter Urkunden Parteienvorbringen aber nicht zu ersetzen vermöge.

Da die weiteren Änderungen des Zahlungsbegehrens an die Ausdehnung vom 29. 1. 1997 anschlössen (Einschränkung auf S 62.457,47, Ausdehnung auf S 91.388,57), seien auch sie ausnahmslos dem Verfahren 9 C 144/93d zuzuordnen. Soweit das Erstgericht daher im Verfahren 9 C 196/95d ein S 27.632,71 samt 4 % Zinsen aus S 10.582,42 vom 2. 10. 1995 bis 7. 7. 1996 und aus S 27.632,71 seit 8. 7. 1996 übersteigendes Klagebegehren abgewiesen habe, mangle es der Klägerin an der Beschwer, weil sie (in diesem Verfahren) in erster Instanz nicht mehr begehrt habe. In diesem Umfang sei daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Der Rekurs der Klägerin ist berechtigt.

Das Berufungsgericht geht bei der Verneinung der Beschwer der Klägerin davon aus, die Klägerin habe das vom Erstgericht abgewiesene Klagebegehren nicht erhoben. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass das Erstgericht sehr wohl über das ausgedehnte Klagebegehren entschieden hat und die Klägerin mit ihrer Berufung die Klagsabweisung anficht. In einem solchen Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Klägerin durch diese Entscheidung nicht beschwert wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ausdehnung das Verfahren 9 C 144/93d betraf, ändert die Entscheidung des Erstgerichtes unter Punkt II nichts daran, dass ein Teil des ausgedehnten Begehrens abgewiesen wurde und die Klägerin dadurch beschwert ist. Dabei ist zumindest im Zusammenhang mit der Frage der Beschwer völlig bedeutungslos, welchem Aktenzeichen oder Verfahren das Erstgericht das abgewiesene Begehren zugeordnet hat.

Das Berufungsgericht wird daher auch in diesem Umfang über die Berufung der Klägerin zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.