OGH 14Os148/00

14Os148/00Tribunal supérieur28 août 2001

Texte intégral

OGH 14Os148/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Simon O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11a Vr 4.411/98-887, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch laut Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im Übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem mit gesonderter Verfügung angeordneten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung am 25. September 2001 entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die Staatsanwaltschaft (ua) den Freispruch Punkt A/10 des Angeklagten Simon O***** von der Anklage, er habe Anfang 1998 unter Verwendung des falschen Namens "Simon B*****" gemeinsam mit (dem mangels Auslieferung deshalb nicht verfolgbaren) Peter R***** versucht, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortliche der B***** AG durch Täuschung über die Tatsache eines angeblich bevorstehenden Zahlungseinganges zur Bewilligung eines Kredites in der Höhe von 50 Mio S (zusätzlich zu laufenden Krediten der von Peter R***** per Prokura geleiteten O***** GmbH) zu veranlassen, wobei sie zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine gefälschte Garantie "Standby letter of credit" eines C***** E***** Ltd über 2,500.000 US-Dollar, gezeichnet von "Simon O*****", unter Anführung diverser Bankverbindungen, verwendeten, wodurch die Kreditgeberin "um den nämlichen Betrag" geschädigt werden sollte, "welches Vorhaben daran scheiterte, dass die Bank die Kreditgewährung von einer weiteren, durch die Täter nicht erbringbaren Garantie abhängig machte".

Das Erstgericht stellte dazu im Wesentlichen fest, dass sich der Angeklagte Peter R***** ca Mitte April 1998 an den Direktor der B*****, Zweigstelle N*****, mit der Anfrage wandte, ob die Bank an der Vorfinanzierung eines ihm zustehenden Beratungshonorares bereit wäre. Da der Direktor grundsätzlich Bereitschaft signalisierte, legte ihm Peter R***** ein Schreiben der C***** E***** Ltd an die O***** GmbH vom 14. April 1998 vor, das er von Simon O***** zugemittelt erhalten hatte und das auch mit dessen Aliasnamen (Simon B*****) unterfertigt war. Darin teilte die C***** E***** Ltd bloß mit, dass sie (für die O***** GmbH) eine (Bank)Garantie in Form eines "Standby letter of credit" in Höhe von 2,5 Mio US-Dollar vorbereitet habe, der an die B***** AG als avisierende Bank geschickt wird. Zugleich händigte Peter R***** dem Leiter der Bank auch einen Mustertext eines "Stand by letter of credit" in englischer Sprache aus, der jedoch noch keinerlei konkrete Daten enthielt. Über Wunsch des Bankleiters übersandte ihm Peter R***** am 20. April 1998 noch eine deutsche Übersetzung des Mustertextes per Telefax unter Anschluss eines Schreibens, in dem er um rasche Information bat, in welcher Höhe die Finanzierung auf Grund der Bankgarantie erfolgen könne (S 947 ff/II).

Der Bankleiter, der mit einem "Standby letter of credit" keine Erfahrung hatte, kontaktierte deshalb mit Auslandsgeschäften vertraute Mitarbeiter anderer Banken, die ihm von einer Finanzierung abrieten. Dieses Ergebnis konnte der Bankleiter dem Peter R***** - der sich Ende April 1998 nach Brasilien abgesetzt hatte - nicht mehr mitteilen. Simon O***** selbst trat hinsichtlich des "Standby letter of credit" nie persönlich mit der B***** in Kontakt, noch übermittelte er an die Bank Unterlagen (US 159 bis 161, 272).

Das Erstgericht beurteilte das festgestellte Verhalten des Peter R***** als straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug und kam so zum Freispruch des Angeklagten Simon O***** "unabhängig davon, ob man ihn als unmittelbaren Täter oder als Beitragstäter einstuft" (US 315).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin basiert die Beurteilung der Tat des Peter R***** als straflose Vorbereitung zum Betrug auf der irrigen Rechtsansicht, für das ausführungsnahe (Versuchs)Stadium des Betruges sei eine Willensbildung des Getäuschten entscheidend. Da "das mit der Firma der als Kreditgeberin ausersehenen B***** AG versehene Standby letter of credit bereits an deren Direktor Friedrich B***** übermittelt worden ist", liegen nach Ansicht der Anklagebehörde Ausführungshandlungen zum Betrug vor. Auf Grund dieses Rechtsirrtums seien aber Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des als Beitragstäter zum Betrugsversuch des Peter R***** in Betracht kommenden Angeklagten Simon O***** unterblieben.

Mit dieser Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die Staatsanwaltschaft den notwendigen Vergleich des (vollständigen) im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessförmige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Zum einen hat Peter R***** dem Bankleiter noch nicht die vorgebliche Bankgarantie ("Standby letter of credit"), sondern nur ein darauf Bezug nehmendes Ankündigungsschreiben vorgelegt. Weiters übergeht die Beschwerde die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - unter Verweis auf eine ähnlich gelagerte, der Entscheidung JBl 1990, 329 zu Grunde liegende Fallgestaltung - getroffenen ergänzenden Feststellungen, dass der Angeklagte Peter R***** bei seinen Kontakten mit dem Bankleiter nur vorbereitende Anbahnungsgespräche geführt hat. Nicht durch diese "vorbereitende Anfrage", sondern ausschließlich erst durch die Vorlage einer solchen (hier bloß angekündigten) Bankgarantie, "die den Wünschen der kreditgewährenden Bank entspricht und die Vorspiegelung des Vorhandenseins einer Deckung erleichtert", sollte die selbstschädigende Freigabe des Garantie- oder Kreditbetrages durch Verantwortliche der B***** AG erreicht werden (US 314 f).

Die diese Feststellungen prozessordnungswidrig übergehende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

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