OGH 13Os109/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adnan O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Mai 2001, GZ 7b Vr 3204/01-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Adnan O***** wurde des Verbrechens des - teils bloß versuchten - schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er als Mittäter des Nenad P***** zwischen 10. und 29. März 2001 in Wien und Niederösterreich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in insgesamt sieben näher bezeichnete Gebäude Bargeld, Schmuck, Münzen und andere fremde Gegenstände im Wert mehr als 25.000 S zumeist Unbekannten weggenommen, in drei Fällen aber wegzunehmen versucht.
Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gemäß, gar wohl erörtert (US 11 f), aber mit Blick auf die belastenden Angaben des Mittäters, das Wiedererkennen durch ein Tatopfer, in dem von Ewald B***** entliehenen PKW aufgefundenes Werkzeug und andere Ergebnisse des Beweisverfahrens als unglaubwürdig verworfen. Welche in Richtung einer Verleumdung durch Nenad P***** weisenden Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht. Dass "lediglich" der Inhalt eines Vorstrafaktes und Vorverurteilungen zum Schuldspruch des Beschwerdeführers geführt habe, entspricht nicht den Entscheidungsgründen. Dass diese den Beschwerdeführer nicht überzeugen, aber bildet keinen Nichtigkeitsgrund. Nicht weniger können aus Z 5 einzelne Erwägungen der Tatrichter isoliert in Frage gestellt werden.
Weshalb aufgrund der Art der Gegenüberstellung Zweifel am tatsächlichen Wiedererkennen des Angeklagten durch ein Tatopfer angebracht sein sollten, ist schließlich der Tatsachenrüge, die sich auch sonst in beweiswürdigender Spekulation und weitgehend darin erschöpft, den Inhalt der Urteilsgründe falsch zu referieren, nicht zu entnehmen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.