OGH 13Os100/01 (13Os101/01)

13Os100/01 (13Os101/01)Tribunal supérieur22 août 2001

Texte intégral

OGH 13Os100/01 (13Os101/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus U***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Mai 2001, GZ 35 Vr 846/01-148, sowie über seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der Angeklagte Markus (Siegfried) U***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG (A) und das Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.

Danach er zwischen Frühjahr 2000 und dem 12. Juli 2000 im Großraum Innsbruck

zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG, nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge doch jedenfalls übersteigende" Menge Kokain, durch Verkauf an abgesondert verfolgte, im Ersturteil namentlich Genannten und zahlreiche weitere Personen in Verkehr gesetzt;

zu B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain, beim abgesondert verfolgten Peter Paul M***** sowie Kokain und geringe Mengen an Heroin bei weiteren Personen für den Eigenbedarf erworben und besessen.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die Schuldsprüche zu A und B miteinander im Einklang, sodass von einem Widerspruch zwischen ihnen und den zugrundeliegenden Feststellungen nicht die Rede sein kann.

Die Beschwerde verkennt nämlich Sinn und Inhalt der Feststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte über die hauptsächlich von dem abgesondert verfolgten Paul M***** bezogene große Suchtgiftmenge derart verfügt, dass er das Suchtgift größtenteils - und zwar gleichfalls in einem dem § 28 Abs 6 SMG entsprechendem Ausmaß - in Verkehr setzte und lediglich eine geringe Teilmenge (die er später durch weiteren Suchtgifterwerb aufstockte, ohne damit aber neuerlich das Ausmaß einer großen Menge zu erreichen) für den Eigenbedarf einbehielt (US 15, 17 und 28). Die Schuldsprüche in den Punkten A und B haben daher verschiedene Suchtgiftmengen und damit auch unterschiedliche Taten zum Gegenstand, die vom Erstgericht rechtsrichtig den hier zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehenden Deliktstatbeständen nach § 28 Abs 2 SMG (Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge) und nach § 27 Abs 1 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgiften in sonstigem Ausmaß) unterstellt wurden.

Die Rüge behauptet auch eine unzureichende Begründung des angelasteten Inverkehrsetzen einer großen Suchtgiftmenge, in dem sie das Ergebnis der Telefonabhörung sowie der festgestellten häufigen Treffen des Angeklagten mit Paul M***** als für eine Begründung der entsprechenden Konstatierungen einschließlich jener über die Heranziehung dritter Personen zur Weitergabe des Suchtgiftes nicht stichhältig bezeichnet und weiters kritisiert, dass den Angaben des Johann L***** nur zum Teil Glaubwürdigkeit zuerkannt worden ist. Mit dieser - zudem auf der isolierten Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse beruhenden - Argumentation kritisiert die Beschwerde jedoch lediglich nach Art einer Schuldberufung ("in dubio pro reo") und dem zufolge unzulässig die von der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse ausgehende, überaus ausführliche und logische (zum Zeugen L*****: US 18) Beweiswürdigung, deren Grundsätze (§ 258 Abs 2 StPO) die Tatrichter auch zu dem Angeklagten nachteiligen Wahrscheinlichkeitsschlüssen - die wie hier mit den Denkgesetzen übereinstimmen - berechtigen, mögen auch aus den ermittelten Prämissen auch andere, für den Angeklagten vorteilhaftere Feststellungen (wie auch zur subjektiven Tatseite in Richtung eines Additionseffektes) begründbar sein.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen nicht deutlich und bestimmt, sondern bloß pauschal erwähnt auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, obwohl sie von dieser wesensmäßig verschieden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten und seine gegen einen Widerrufbeschluss erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

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