OGH 11Os94/01

11Os94/01Tribunal supérieur7 août 2001

Texte intégral

OGH 11Os94/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** und Annemarie S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. November 2000, GZ 5 Vr 2944/99-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz S***** und Annemarie S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben am 30. November 1998 in Graz

1. Franz S***** "sein Vermögen veräußert" und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen unter Herbeiführung eines Schadens von zumindest 200.000 S vereitelt oder geschmälert, indem er seine Liegenschaft EZ ***** im Wert von zumindest 2,000.000 S um eine tatsächliche Gegenleistung von 1,800.000 S an seine Gattin verkaufte und

2. Annemarie S***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des Franz S***** beigetragen, indem sie in Kenntnis der Gegebenheiten mit ihm den Kaufvertrag abschloss.

Die Angeklagten bekämpfen das Urteil mit gemeinsam ausgeführter, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5), die Sachverhaltsannahme des Erstgerichtes, bei der Übernahme des Wohnrechtes der Elfriede M***** durch die Zweitangeklagte habe es sich um keine tatsächliche Gegenleistung gehandelt, sei unbegründet geblieben und stehe im Widerspruch sowohl zum "Gutachten des Sachverständigen P*****" als auch zum Inhalt des Kaufvertrages, geht nicht von den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit aus.

Darnach nämlich wurde bei der Konstatierung eines Verkehrswertes der verfahrensaktuellen Liegenschaft in der Höhe von zwei Mio S das (mit 216.000 S kapitalisierte) Wohnrecht der Elfriede M***** der Beschwerdeansicht zuwider bereits erfasst. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden Feststellung (US 5; "... Verkehrswert ... [mit Belastungen]" ...) und der ihr zugrundeliegenden Bewertung durch den (richtig:) sachverständigen Zeugen P***** (ON 12; S 417 f). Dessen Ausführungen zufolge wäre auch bei aufrechtem Bestand des Wohnrechtes der Elfriede M*****, welche zum Zeitpunkt der Erstellung des (von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen) Privatgutachtens bereits verstorben war, im Hinblick auf das im Gutachten berücksichtigte, dem Umfang nach idente Wohnrecht des (nach Jahren jüngeren) Walter L***** keine zusätzliche Wertminderung bewirkt worden (S 324).

Ausgehend von der unzutreffenden Prämisse, nämlich davon, dass das Wohnrecht der Elfriede M***** den festgestellten Verkehrswert zusätzlich belastet, geht die darauf beruhende Beschwerdeargumentation ins Leere.

Mit der pauschalen Behauptung, für den Vermögensveringerungs- und Schädigungsvorsatz seien keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben worden, werden formelle Begründungsmängel nicht aufgezeigt, und zwar auch dann nicht, wenn hiebei das aus dem Zusammenhang gelöste Ergebnis der beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichtes zitiert wird. Vielmehr wird, worauf die Bezugnahme auf einen eventuellen Schätzungsfehler hinweist, lediglich der Versuch einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung unternommen.

Die Ausführungen zur Mängelrüge vermögen auch unter dem Aspekt der nominell geltend gemachten Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, indem sie - verfehlt - von einem um das kapitalisierte Wohnrecht der Elfriede M***** (nochmals) reduzierten Verkehrswert der Liegenschaft ausgeht und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite negiert.

Soweit die Beschwerdeführer unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO - den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB reklamierend - die Behauptung von Feststellungsmängeln auf nach den Verfahrensergebnissen indizierte Zahlungen ab dem 10. September 1999 stützen, übergehen sie den klaren Gesetzestext, wonach als Voraussetzung für das Vorliegen tätiger Reue ua die Leistung der (vollen) Schadensgutmachung erforderlich ist, bevor die Behörde vom Verschulden der Täter erfahren hat. Dieser Annahme steht jedoch die Aktenlage (siehe ON 2) entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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