OGH 1Nd22/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 20 Cg 155/01f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen 181.393,37 S sA und Feststellung (Streitwert 300.000 S) folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage in der zur AZ 20 Cg 155/01f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 181.393,37 S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei "für alle Schäden", die ihm - nach den Klagebehauptungen - wegen des rechtswidrigen und auf einem Organverschulden beruhenden Endbeschlusses des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. 4. 1998 und dessen gleichfalls schuldhaft rechtswidrige Bestätigung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht - derzeit unbezifferbar - sonst noch entstanden sind bzw zukünftig entstehen werden. Als Klagegrund werde jedoch auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Bundesministeriums für Justiz und des Oberlandesgerichts Graz geltend gemacht, weil "die nach dem Aufforderungsschreiben gebotene sorgfältige und genaue Prüfung der Original-Prozessakten geflissentlich unterlassen" und deshalb nicht erklärt worden sei, dass der eingeklagte Anspruch "zumindest dem Grunde nach berechtigt" sei. Gemäß § 9 Abs 4 AHG werde beantragt, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren.
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. 7. 2001 gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht Graz leitete den Akt daraufhin mit Verfügung vom 25. 7. 2001 an den Obersten Gerichtshof weiter, weil es "sich insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Nd 5/00" für nicht befugt hielt, über den Delegierungsantrag des Klägers zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass ein Mitglied jenes Rekurssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, der über das Rechtsmittel des Amtshaftungsklägers gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. 4. 1998 abgesprochen hatte, mit Wirkung vom 1. 8. 2001 zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG ist schon deshalb erfüllt, weil der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (auch) auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz gestützt wird. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren. Der Anregung des Klägers, das Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen, wurde nicht entsprochen, weil er die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragte, die entweder in Graz oder in Wien berufstätig sind. Soweit daher die Vernehmung dieser Personen erforderlich sein sollte, können bei der angeordneten Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einerseits die in Wien berufstätigen Zeugen jedenfalls vom erkennenden Gericht vernommen werden, andererseits ist die allenfalls erforderliche Reise der in Graz berufstätigen Zeugen zum Gerichtsort Wien weniger beschwerlich als eine Reise nach Innsbruck.