OGH 10ObS214/01w

10ObS214/01wTribunal supérieur30 juil. 2001

Texte intégral

OGH 10ObS214/01w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aleksandar V*****, vertreten durch MMag. Dr. Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 112/01v-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Dezember 2000, GZ 29 Cgs 118/00f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der - wenn auch unter dem Titel unrichtige rechtliche Beurteilung - allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen ist, ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN ua; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061; jüngst: 10 ObS 177/01d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T 11]). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich auseinandergesetzt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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