AUSL EGMR Bsw42527/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.2001
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Grosse Kammer, Beschwerdesache Fürst Hans Adam II gegen Deutschland, Urteil vom 12.7.2001, Bsw. 42527/98.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 14 EMRK - Eigentumsverhältnisse von nach dem zweiten Weltkrieg in der ehemaligen Tschechoslowakei enteigneten Kunstwerken.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Nach dem Zweiten Weltkrieg enteignete die ehemalige Tschechoslowakei auf ihrem Staatsgebiet gelegenes Vermögen des Vaters des Bf., des damaligen Staatsoberhaupts von Liechtenstein. Die Maßnahme wurde damit begründet, dass der Vater des Bf. unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit die dt. Nationalität besitze. Die Enteignung betraf ua. das Bild „Szene an einem römischen Kalkofen" von Pieter van Lier.
Nachdem dieses Bild im Jahr 1991 als Leihgabe an die Stadt Köln vorübergehend nach Deutschland gelangt war, klagte der Bf. vor dem LG Köln auf Herausgabe. Dieses wies die Klage am 10.10.1995 nach Teil VI Art. 3 (3) Überleitungsvertrag als unzulässig ab. Die Bestimmung sei nach Z. 3 der Vereinbarung vom 27./29.9.1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der BRD und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen weiterhin in Kraft. Zwar betreffe Teil VI Art. 3 (1) und (3) Überleitungsvertrag nur Maßnahmen gegen das dt. Auslandsvermögen. Dazu genüge es aber, dass das Vermögen als dt. Vermögen beschlagnahmt worden sei. Über die Rechtmäßigkeit der Einordnung als dt. Vermögen hätten die dt. Gerichte gerade nicht zu entscheiden. Eine Berufung an das OLG Köln war erfolglos. So wie der BGH nahm auch das BVerfG eine Bsw. wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an. Das BVerfG führte dazu aus, dass die Rüge des Bf., die Urteile verstießen gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts und die Zivilgerichte hätten daher nach Art. 100 (2) GG die Entscheidung des BVerfG einholen müssen, nicht durchgreife. Für die zivilgerichtliche Entscheidung käme es auf das Bestehen oder Nichtbestehen solcher völkergewohnheitsrechtlicher Regeln nicht an. Die behaupteten Regeln beträfen die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die Tschechoslowakei, zu der die Zivilgerichte gerade nicht Stellung genommen hatten. Hierzu seien sie nach Völkerrecht nicht verpflichtet gewesen. Die Klagsperre des Teils VI Art. 3 (1) und (3) des Überleitungsvertrages stelle auch keinen Vertrag zu Lasten von Liechtenstein dar, da diese Vorschrift nur für die BRD und ihre Gerichte, nicht aber für Liechtenstein eine vertragliche Pflicht begründet. Der Klagsverzicht verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Eine Bindung der BRD an Art. 14 GG entfalle jedenfalls, weil die vertraglichen Klauseln und der Vertragsabschluss im Ganzen der Abwicklung von Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung des GG dienten. Teil VI Art. 43 (1) und 3 des Überleitungsvertrages seien nach wie vor gültig und nicht durch die Bestimmungen des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom März 1991 aufgehoben worden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Der Ausschluss der dt. Gerichtszuständigkeit nach Titel 6 Art. 3 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ist eine Konsequenz des besonderen völkerrechtlichen Status Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg. Es war eine Folge der Pariser Übereinkommen 1954 und des Zwei-plus-vier-Vertrages, dass die BRD ihre Autorität als souveräner Staat über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten erlangte. Unter diesen Umständen hatte die Begrenzung des Zugangs zu Gericht ein legitimes Ziel. Darüber hinaus kann nicht gesagt werden, dass die Auslegung von Titel 6 Art. 3 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung nicht in Einklang mit der dt. Rspr. oder seine Anwendung vollkommen fehlerhaft sei oder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen worden wären. Das Interesse des Bf. an der Möglichkeit der Klagseinbringung in der BRD überwiegt nicht das grundlegende öffentliche Interesse an der Wiedervereinigung Deutschlands und der Wiedererlangung der staatlichen Souveränität. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:
Unter Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK fallen nach st. Rspr. auch Vermögenswerte wie zB. Ansprüche, von denen der Bf. argumentieren kann, dass er zumindest eine legitime Aussicht auf Erlangung eines wirksamen Genusses seines Eigentumsrechts hat. Die Hoffnung auf die Anerkennung des Überlebens eines alten Eigentumsrechts, das lange Zeit unmöglich wirksam auszuüben war, kann im Gegensatz dazu nicht als Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK angesehen werden. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Bf. die Enteignung durch die damaligen tschechoslowakischen Behörden, da sie entgegen den Bestimmungen des Benes Dekretes Nr. 12 und völkerrechtlicher Regeln vorgenommen worden wäre. Die Enteignung wurde im Jahr 1946 vorgenommen und vom Verwaltungsgericht Pressburg 1951 bestätigt, dh. jeweils vor dem 3.9.1953, dem Datum des Inkrafttretens der Konvention bzw. 18.5.1954, dem Datum des Inkrafttretens des 1. Zusatzprotokolls. Der GH ist daher ratione temporis nicht zuständig, die Umstände der Enteignung und ihrer anhaltenden Folgen zu prüfen. Als Folge dieser Maßnahme konnten der Vater des Bf. wie auch der Bf. selbst ihre Eigentumsrechte an dem Bild nicht ausüben. Unter diesen Umständen hat der Bf. als der Erbe seines Vaters weder einen Eigentumstitel noch einen Restitutionsanspruch gegen die BRD mit einer „legitimen Aussicht" iSd. Rspr. des GH. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.7.2001, Bsw. 42527/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 157) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/orig/01_4/Hans_Adam.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.