OGH 9ObA128/01s

9ObA128/01sTribunal supérieur11 juil. 2001

Texte intégral

OGH 9ObA128/01s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, dzt ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 751.296,16 und Feststellung (Streitwert S 710.076), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2000, GZ 7 Ra 214/00t-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 8 Cga 167/95z-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.970,73 (darin S 3.995,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Über den Kläger, welcher zuletzt als (- seit 1979 definitiv gestellter -) Bahnhelfer beschäftigt war, wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkammer mit dem Sitz bei der Bundesbahndirektion Wien vom 12. 10. 1994, Zl DIS-026-1994, bestätigt mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkammer vom 19. 12. 1994, die "Disziplinarstrafe" der Entlassung verhängt, weil er für schuldig befunden wurde, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er

1. ) am 11. 1. 1994 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben war,

2. ) anlässlich eines Krankenstandes ab 7. 2. 1994 den dienstlichen Auftrag, unverzüglich den Bahnbetriebsarzt aufzusuchen nicht befolgt hatte und

3. ) anlässlich von Krankenkontrollen am 1. 6. 1994 um 14.45 Uhr und am 1. 7. 1994 um 10.00 Uhr ohne bewilligte Ausgehzeit nicht zu Hause angetroffen worden war.

Als erschwerend wurden drei ungetilgte Disziplinarvorstrafen gewertet, welchen folgende Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt worden waren:

A) am 4. 3. 1993: unentschuldigtes Fernbleiben von einer angeordneten Arbeitsplatzbegehung

B) am 18. 6. 1993: Verlassen der Wohnung während des Krankenstandes ohne ärztlich bewilligte Ausgehzeit

C) während des Krankenstandes im Dezember 1993:

a) am 27. 12. nicht unverzügliches Aufsuchen des Bahnbetriebsarztes trotz ausdrücklicher Weisung;

b) am 29. 12. Abwesenheit von der Wohnung außerhalb der bewilligten Ausgehzeit (Anm.: von den Vorinstanzen wegen eines Entschuldigungsgrundes zutreffend als unbeachtlich qualifiziert).

Aufgrund überdurchschnittlich hoher Krankenstände welche schon vor dem Arbeitsunfall des Klägers vom 31. 3. 1992 zu beobachten gewesen waren, war ihm die generelle Weisung erteilt worden, bei Krankenständen (- Ausgefähigkeit vorausgesetzt -) unverzüglich den Bahnbetriebsarzt aufzusuchen.

Die hier relevanten Bestimmungen und Anweisungen der Beklagten lauten auszugsweise, wie folgt:

"Dienstordnung:

§ 18 Allgemeines Pflichten: ...

Die Bediensteten haben den Geschäften und Verrichtungen, die der ihnen jeweilig übertragene Dienstposten erheischt, mit Treue, Fleiß und Redlichkeit nach besten Wissen und Können zu obliegen; sie müssen sich deshalb den Inhalt der in ihren Dienst betreffenden Normen, Instruktionen, Zirkularien und Erlässe, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen darf, gewissenhaft aneignen und sind für den rechtzeitigen und vollständigen Vollzug der ihnen übertragenen Dienstverrichtungen verantwortlich.

§ 21 Pflichten der Untergebenen:

Der Untergebene ist dem Vorgesetzten unbedingt Gehorsam im Dienst und auch außer Dienst gebührende Achtung schuldig. Zur Austragung dienstlicher Angelegenheiten ist der Dienstweg vorgeschrieben; mit dienstlichen Wünschen und Beschwerden hat sich demnach der Untergebene persönlich an den unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden, der verpflichtet ist, dieselben anzuhören und - soweit die Erledigung nicht in seinen Wirkungskreis fällt - an die zur Entscheidung berufenen Dienststelle zu leiten. ...

§ 28 Verlassen des Stationsortes und Ausbleiben vom Dienste:

Kein Bediensteter darf ohne Vorwissen und Genehmigung seines Vorgesetzten den Dienstort verlassen, vom Dienst ausbleiben, sich aus demselben entfernen oder sich durch andere im Dienste vertreten lassen. ...

§ 55 Krankheit

Wenn ein Bediensteter durch Krankheit an der Dienstbesorgung verhindert ist, bedarf er keines Urlaubes; jedoch hat derselbe seinem unmittelbaren Vorgesetzten von der Erkrankung unter Angabe ihrer mutmaßlichen Dauer ungesäumt, und zwar so zeitig Anzeige zu erstatten, dass erforderlichenfalls für anderweitige Versehung des Dienstes gesorgt werden kann. ...

Die Feststellung der Krankheit erfolgt von Dienstes wegen. ...

Dienstanweisung (59), GD-NBl. 8. Stück/1992 "Verhalten im Krankenstand":

1. ) Jeder dienstunfähig erkrankte Bedienstete ist gemäß § 55 Dienstordnung verpflichtet, dies sofort selbst oder durch Dritte seiner Dienststelle zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung sofort nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. ...

2. ) Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelten Arzt zu bestätigen; in Zweifelsfällen erfolgt die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den bahnbetriebsärztlichen Dienst. ...

4. ) Auf der ärztlichen Bestätigung muss das voraussichtliche Ende des Krankenstandes, die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit bzw. im Falle der Bettlägrigkeit der Vermerk "nicht ausgehfähig" eingetragen sein. Der Bedienstete hat die Vollständigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung durch den Arzt zu verlangen. ...

5. ) Alle Veränderungen im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung

der Ausgehzeit, ... Änderung des voraussichtlichen Endes des

Krankenstandes durch den behandelten Arzt ... sind sofort der

Dienststelle zu melden.

8. ) Über dienstliche Aufforderung hat der im Krankenstand befindliche Bedienstete den zuständigen Bahnbetriebsarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung stellt einen dienstlichen Auftrag dar, der - ausgenommen bei Bettlägrigkeit - unbedingt befolgt werden muss. ...

Disziplinarordnung 1979:

§ 2 Dienstpflichtverletzungen:

Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach Bestimmungen dieser Disziplinarordnung zur Verantwortung zu ziehen.

§ 3 Disziplinarstrafen:

Abs 1: Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis

b) die Geldbuße bis zu der Höhe eines halben Monatsbezuges ...

c) die Geldbuße im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug ...

d) die Geldstrafe nach lit c) mit gleichzeitiger Versetzung ...

e) die Entlassung.

§ 4 Strafbemessung

Abs 1: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten ist Bedacht zu nehmen.

Abs 2: Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 36 Das Erkenntnis im Disziplinarverfahren:

... Abs 2: Ein verurteilendes Erkenntnis hat den Spruch über Schuld und Strafe unter Anführung jenes Punktes des § 3, unter den die verhängte Disziplinarstrafe fällt, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. An der Begründung ist zuerst der aufgrund des Beweisverfahrens festgestellte und somit als erwiesen angenommene Sachverhalt kurz darzulegen, woran sich die Erörterungen über die Rechtsfragen anschließen. Die Milderungs- und Erschwernisgründe sind abschließend anzuführen."

Das Erstgericht wies das auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung gerichtete Klagebegehren sowie das daraus abgeleitete Leistungsbegehren auf Zahlung des seit der Entlassung vorenthaltenen Gehalts ab. Es stellte fest, dass der Kläger das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hatte und vertrat die Rechtsauffassung, das die Entlassung wirksam ausgesprochen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und bejahte dabei zutreffend die Frage der Wirksamkeit der Entlassung des Klägers. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Vorweg ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten "sekundären Feststellungsmängel" vom Berufungsgericht zutreffend teils als Beweisrügen, teils als "einfache" Mängelrügen behandelt wurden. Sowohl die Verwerfung der Beweisrüge als auch die Verneinung der Verfahrensmängel sind für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Unzutreffend ist das Argument des Revisionswerbers, die Disziplinarkammer und die Disziplinaroberkammer der beklagten Partei hätten entgegen § 4 Abs 2 der Disziplinarordnung eine Strafenkumulierung vorgenommen. Dies geht aus dem Erkenntnis in keiner Weise hervor. Soweit in diesem die Dienstpflichtverletzung, nach welcher die primäre Bemessung zu erfolgen hat, nicht ausdrücklich erwähnt scheint, erklärt sich dies unschwer damit, dass die Disziplinarkammer die inkriminierten Dienstpflichtverletzungen ausdrücklich als gleichartig beurteilt hat.

Zu den einzelnen Dienstpflichtverletzungen des Klägers:

Der Kläger vermochte keinen plausiblen Grund dafür anzugeben, warum er dem Dienst am 11. 1. 1994 nachrichtenlos ferngeblieben war. Da es sich bei der von ihm in Anspruch genommenen physikalischen Therapie um kein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt hatte, wäre er in der Lage und demzufolge auf Grund der ihm zur Kenntnis gebrachten DO (§ 28) verpflichtet gewesen, seine angebliche Dienstverhinderung sofort seiner Dienststelle zu melden. (Dass ihm dies bewusst war, brachte er durch seinen Versuch, rückwirkend für diesen Tag Urlaub zu erhalten, augenscheinlich zum Ausdruck.)

Selbst wenn der Kläger der Meinung gewesen sein sollte, dass mit der Kiefereiterung vom 7. 2. 1994 kein "neuer" Krankenstand begonnen hätte, so konnte er doch nicht übersehen, dass er nach den Feststellungen (S 23 in ON 61) am Folgetag den ausdrücklichen Auftrag (Pkt 8 der DA über das Verhalten im Krankenstand) zum unverzüglichen Erscheinen vor dem Betriebsarztes erhalten hatte, diesen auch Folge hätte leisten können und dennoch erst am 14. 3. 1994 bei der Bahnbetriebsärztin vorsprach. Dies findet auch im Disziplinarerkenntnis insoweit Niederschlag, als es dort auch nicht "am 7. 2.", sondern "ab 7. 2." heißt.

Nahezu unverständlich mutet das Argument mangelnder Vorwerflichkeit hinsichtlich des Verlassens der Wohnung ohne bewilligte Ausgehzeit am 1. 6. und am 1. 7. 1994 an, wenn man in Betracht zieht, dass der Kläger mit dem Disziplinarerkenntnis vom 11. 4. 1994 wegen derselben Dienstpflichtverletzung, begangen am 18. 6. 1993, verurteilt worden war.

Letztlich ist den Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass die weiters festgestellten, während der Dauer des Disziplinarverfahrens begangen, in dieses jedoch noch nicht einbezogenen, einschlägigen Verstöße des Klägers nicht unbeachtlich sind. Wenngleich diese Dienstpflichtverletzungen in die unmittelbare Strafzumessung nach § 4 Abs 2 der Disziplinarordnung nicht einzubeziehen sind, so kommt ihnen doch für die Zukunftsprognose (§ 4 Abs 1 2. Satz der Disziplinarordnung) entsprechende Bedeutung zu.

Insgesamt folgt daraus die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen, dass der beklagten Partei eine weitere Beschäftigung des nahezu provokant gegen seine Dienstpflichten verstoßenden Klägers nicht mehr zumutbar war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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