OGH 14Os126/00

14Os126/00Tribunal supérieur12 déc. 2000

Texte intégral

OGH 14Os126/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali P***** und die Berufungen des Angeklagten Peter W*****, der Privatbeteiligten Christa P***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 10. August 2000, GZ 20 Vr 3.424/00-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil, die im Übrigen unberührt bleiben, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (Punkt II. 3.) und demgemäß auch der Ali P***** betreffende Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ali P***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Peter W*****, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Christa P***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Soweit angefochten - Schuldsprüche wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB blieben unbekämpft - wurde Ali P***** des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt (II. 3.).

Darnach hat er es am 16. Dezember 1999 in Innsbruck unterlassen, bei einem Unglücksfall die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er es verabsäumte, dem nach den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht, dem Schlagen eines Metallgegenstandes gegen den Kopf und dem Versetzen bzw Zufügen von mehreren massiven Stichen gegen den Hals durch den (unter einem wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verurteilten) Peter W***** schwerst verletzt im Keller des Cafes "T*****" liegenden Markus P***** die erforderliche ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, insbesondere dadurch, dass er es unterließ, unverzüglich den Notarzt zu rufen, wobei die Tat den Tod des Markus P***** zur Folge hatte.

Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 4, 8, 10a und 11 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durften - ungeachtet gegenteiliger Belehrung durch den Vorsitzenden (S 213/V) - die im Akt erliegenden, aus dem auch gegen Ali P***** wegen Verdachtes von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz geführten Verfahren AZ 30 Vr 2.706/99 des Landesgerichtes Innsbruck stammenden Ergebnisse einer Telefonüberwachung, die auch den Anschluss des Erstangeklagten Peter W***** betraf, in der Hauptverhandlung vorkommen (S 203/V). Im Verfahren gegen einen Angeklagten nämlich, demgegenüber eine Überwachung - sei es auch in einem abgesondert geführten Verfahren - recte angeordnet worden ist, sollen nach der eindeutigen Diktion des Gesetzes (§ 149c Abs 3 Z 1 StPO) alle "Zufallsfunde verwertet werden dürfen" (RV zum StPÄG 1993, 924 BlgNR XVIII. GP, 24). Die Verwendung der schriftlichen Aufzeichnungen konnte demnach erfolgen, obwohl das Delikt der Unterlassung der Hilfeleistung nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist dieses Limit doch nur in Bezug auf Strafverfahren gegen andere Personen eingezogen (§ 149c Abs 3 Z 2 StPO).

Im Ergebnis aber gerade gestützt durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 10a), lässt es doch der im Akt dokumentierte Zeitablauf höchst zweifelhaft erscheinen, ob das Tatopfer noch lebte, als Ali P***** am Tatort eintraf, den niedergestochenen Markus P***** wahrnahm und in der Folge keine Hilfe leistete.

Ausgehend von der Verantwortung des Erstangeklagten Peter W*****, wonach er Markus P***** im Keller des Cafes "T*****" niederstach, dann das Lokal verließ, um sich der Tatwaffe am nahegelegenen Christkindlmarkt zu entledigen und erst im Anschluss daran insgesamt zweimal beim Beschwerdeführer anrief (S 117/V), ergibt sich mit Blick auf die durch die Telefonüberwachung objektivierten Anrufszeiten 20,08 Uhr (S 295/III; 21,08 Uhr in S 117/V Irrtum oder Schreibfehler) sowie 20,15 Uhr (S 297/III) eine Tatzeit vor 20 Uhr. Berücksichtigt man weiters die Ankunft Ali Ps einige Minuten nach jener des gleichfalls zu Hilfe gerufenen Patrick B (S 141, 147, 173/V) im Zusammenhalt mit dem Aviso laut vom Beschwerdeführer initiierten Gespräch mit W***** um 20,29 Uhr (Nr 540, S 297/III), er werde in fünf Minuten bei ihm sein, lässt sich die Ankunft Ali P*****s am Tatort mit ungefähr 20,35 Uhr eingrenzen.

Da nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Hofrat Dr. Hans U***** der Tod des Tatopfers zwischen 30 Minuten (S 33/IV) und 40 Minuten (S 199/V) nach Zufügen der Stiche eingetreten war, bestehen tatsächlich erhebliche - durch entsprechende Klärung des genauen Zeitablaufes und ergänzende Befragung des medizinischen Sachverständigen allenfalls noch aufklärbare - Zweifel daran, ob Ali P***** nicht bereits einen Toten antraf, demgegenüber ein Unterlassen der Hilfeleistung aber nicht mehr tatbildlich gewesen wäre.

Sollte Markus P***** zu diesem Zeitpunkt aber noch gelebt haben, wäre überdies abzuklären, inwieweit der Beschwerdeführer in Anbetracht des erheblichen Blutverlustes noch eine zur Rettung aus der Todesgefahr erforderliche Hilfe hätte leisten können.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung vor dem im Blick auf die Verurteilung auch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zuständigen Einzelrichter nicht zu vermeiden ist (§§ 285e, 344, 349 StPO).

Die Berufung des Angeklagten Ali P***** ist im Hinblick auf die Mitaufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.

Zuvor wird das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (betreffend Peter W*****), des Angeklagten Peter W***** und der Privatbeteiligten Christa P***** (soweit Peter W***** betroffen ist) zu entscheiden haben (§§ 285i, 344 StPO).

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