OGH 6Ob243/00d

6Ob243/00dTribunal supérieur23 nov. 2000

Texte intégral

OGH 6Ob243/00d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Dr. Wolfgang Lirk und Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen zuletzt 456.775 S sA und Mängelbehebung (24.000 S, Streitwert im Revisionsverfahren 373.240 S), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Juni 2000, GZ 6 R 146/00h-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Februar 2000, GZ 14 Cg 65/98s-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Streitteile haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte hatte vom Kläger und dessen Vater einige Grundstücke erworben, wobei vereinbart war, dass ein Teil des Kaufpreises mit den Baukosten für ein von der Beklagten im Auftrag des Klägers errichtetes Einfamilienhaus verrechnet werden sollte. Der Kaufvertrag enthält nachstehende mit "Gewährleistung" überschriebene Regelung:

"Die Verkäufer übernehmen keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit, ein besonderes Erträgnis oder ein bestimmtes Ausmaß der Kaufliegenschaften. Die Käuferin verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen jeder Art.

Die Verkäufer leisten hingegen dafür Gewähr, dass die Kaufliegenschaften satz- und lastenfrei, frei von Bestand und Nutzungsrechten Dritter, frei von bücherlichen und außerbücherlichen Geldlasten und sonstigen Rechten, welcher Art immer, ausgenommen nachstehend angeführten Lasten in das Eigentum der Käuferin übergehen". Anschließend sind zwei Dienstbarkeiten der Kraftleitung für die Stadtgemeinde Salzburg sowie ein Geh- und Fahrtrecht angeführt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein von der Beklagten mit der Begründung zurückbehaltener Restkaufpreis, sie habe die Liegenschaften ohne jegliche Belastungen erworben. Bei einem Teil dieser Liegenschaften habe es sich um nach dem Salzburger Naturschutzgesetz geschützte Landschaftsteile gehandelt. Sie sei daher berechtigt, den als Ablöse für die Naturschutzrechte (einschließlich Verfahrenskosten) bezahlten Betrag von 373.240 S gegen den Restkaufpreis zu verrechnen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises (die der Beklagten zugleich aufgetragene Mängelbehebung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Es stellte noch fest, bei Abschluss des Kaufvertrages habe keiner der Streitteile Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei Teilen der veräußerten Grundstücke um geschützten Lebensraum im Sinn des Salzburger Naturschutzgesetzes gehandelt habe. Die Beklagte sei darauf erst im Zuge des Baubewilligungsverfahrens aufmerksam geworden und habe um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht. Die Naturschutzbehörde habe in ihrem Bescheid vom 16. 8. 1994 festgestellt, dass die in Frage stehenden Grundstücke bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht, bedeckt mit einer typischen Vegetation aufwiesen und daher gemäß § 23 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 geschützt seien. In Anbetracht der Lage der Grundstücke, der Förderungswürdigkeit und den Zwecken des geplanten Bauvorhabens komme den Interessen des Naturschutzes kein Vorrang zu. Das Bauvorhaben lasse jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, für den Naturschutz wertvoller gefährdeter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten erwarten. Zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigung werde eine Zahlung von 371.000 S zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes vorgeschrieben. Die Beklagte hat diesen Bescheid unbekämpft gelassen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, § 23 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz idF LGBl Nr 48/1993 schütze die darin angeführten Lebensräume ex lege, ohne dass es eines naturschutzbehördlichen Verfahrens bedürfe. Derartige Liegenschaften seien daher mit Inkrafttreten der Novelle geschützt, ohne dass dies den betroffenen Grundeigentümern bewusst sei. Es könne nun dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Schutz die Beschaffenheit der Liegenschaft betreffe oder die Belastung mit einem Recht Dritter im Sinn der zwischen den Streitteilen vereinbarten Gewährleistungsregeln, weil sich die von den Verkäufern zugesagte Lastenfreiheit der Liegenschaft schon nach allgemeinem Verständnis nur auf rechtsgeschäftlich begründete Rechte an der Liegenschaft beziehe, nicht aber auch auf direkt aus dem Gesetz entspringende Belastungen, welche jeder Eigentümer unabhängig davon, ob er sie kenne oder nicht, hinnehmen müsse. Wolle man unter der Zusage einer lastenfreien Übertragung von Liegenschaften auch alle direkt aus dem Gesetz resultierenden Belastungen verstehen, wäre ein lastenfreier Verkauf von Liegenschaften praktisch unmöglich.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die vertragliche Regelung lasse mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Verkäufer jedenfalls für Mängel, die in der Sache selbst liegen, also für all jene (Sach)Mängel, die von den natürlichen Eigenschaften der veräußerten Liegenschaften begründet werden, nicht einzustehen haben, wohl aber für die Freiheit der Liegenschaften von (sonstigen) Rechten, wobei die Satz- und Lastenfreiheit, die Freiheit von Bestand- und Nutzungsrechten Dritter und von bücherlichen sowie außerbücherlichen Geldlasten ausdrücklich angeführt werde. § 23 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes knüpfe ausschließlich an die besonderen Verhältnisse der veräußerten Grundstücke (bis an die Bodenoberfläche reichende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schicht mit typischer Vegetation) an, die geradezu unlösbar mit ihren natürlichen Eigenschaften, somit ihrer Beschaffenheit im vertraglichen Sinn verbunden seien. Der eingetretene Nachteil folge somit allein aus der Sacheigenschaft selbst und stelle sich nicht auch als Recht eines Dritten im erwähnten Sinn der Vereinbarung dar.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im vorliegenden Fall nicht bloß die besonderen Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend seien, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage gewährleistungsrechtlicher Folgen der Wirkungen des § 23 Salzburger Naturschutzgesetz fehle.

Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die gewährleistungsrechtlichen Folgen des § 23 Salzburger Naturschutzgesetz an sich, sondern um die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, insbesondere darum, ob der Kläger nach dieser Vereinbarung auch für jene Nachteile einzustehen hat, die sich aus der besonderen Beschaffenheit der Liegenschaften als Lagerstätten von Torfen nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ergeben.

Das Berufungsgericht hat - zusammengefasst - ausgeführt, die auszulegende vertragliche Regelung lasse ausreichend deutlich erkennen, dass der Verkäufer für jene Mängel, die in den natürlichen Eigenschaften der veräußerten Liegenschaften begründet seien, nicht einzustehen habe. Er hafte somit nach dieser Vereinbarung nicht für die mit dem Schutz des § 23 Salzburger Naturschutzgesetz verbundenen, aus der besonderen Beschaffenheit der Liegenschaft (als Lagerstätte von Torfen in natürlicher Schicht bis an die Bodenoberfläche reichend) folgenden Nachteile.

Diese Auffassung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich sein konnte.

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