OGH 11Os142/00

11Os142/00Tribunal supérieur21 nov. 2000

Texte intégral

OGH 11Os142/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E Vr 3116/98-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2000, GZ 37 E Vr 3116/98-28, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, § 43a Abs 3 StGB.

Begründung

Gründe:

Mit dem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 1999, GZ 37 E Vr 3116/98-28, wurde Dieter S***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein viermonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn nach § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. Da im vorliegenden Fall der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte, aber die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe für nicht gegeben erachtete, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Strafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht daher seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 69i und j; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00).

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