OGH 11Os135/00

11Os135/00Tribunal supérieur21 nov. 2000

Texte intégral

OGH 11Os135/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Juli 2000, GZ 10 Vr 1229/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin K***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I 2, II 2 und III 2) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (III 1) sowie des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 und 15 StGB (I 1, II 1, III 3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz

I. am 21. November 1999

1. eine fremde Sache zerstört, indem er eine von Kurt K***** gepachtete Hütte der ÖBB anzündete, wobei er einen Schaden von rund 70.000 S bewirkte;

2. versucht, dem Kurt K***** fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch in die erwähnte Hütte wegzunehmen;

II. am 27. November 1999 fremde Sachen durch Anzünden zerstört, und zwar

a) den PKW des Joachim S***** und der Susanne H*****, Schaden:

145. 000 S,

b) den Klein-LKW der C***** GesmbH, Schaden: 95.190 S,

c) ein Party-Zelt des Kameradschaftsbundes G*****, Schaden: 500 S;

2. fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz) nachgenannten Personen durch Einbruch in Transportmittel

a) dem Joachim S***** und der Susanne H***** wegzunehmen versucht, indem er eine Scheibe ihres PKWs einschlug und diesen durchsuchte,

b) Verfügungsberechtigten der C***** GesmbH drei CDs nach Einschlagen einer Scheibe bei einem Klein-LKW weggenommen;

III. am 11. Februar 2000 (richtig: am 11. Jänner 2000 - vgl US 8 ff)

1. an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er das Gebäude der Volksschule Gösting anzündete, wobei ein Schaden von rund 2,5 Mio S entstand;

2. Verfügungsberechtigten des Stadtschulrates des Magistrates Graz mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, indem er in das Gebäude der Volksschule Gösting einbrach;

3. den PKW eines unbekannten Eigentümers durch Anzünden zu beschädigen versucht, indem er den Tankverschluss öffnete, in diesen einen Stofffetzen stopfte und ihn anzündete.

Das Schöffengericht verhängte über Martin K***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 169 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wies es Martin K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.

Gegen den Schuldspruch und das Einweisungserkenntnis richtet sich eine auf die Z 3, 4, 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Individualisierungspflicht, weil bei Punkt III des Urteils als Tatzeitpunkt 11. 2. 2000 anstelle richtig 11. 1. 2000 angeführt worden sei.

Wie sich jedoch aus der Urteilsbegründung (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) eindeutig ergibt, wurden sämtliche unter III zusammengefassten Fakten in der Nacht vom 10. zum 11. Jänner 2000 begangen. Beim falschen Datum im Urteilsspruch handelt es sich daher um einen jederzeit berichtigungsfähigen Schreibfehler (§ 270 Abs 3 erster Satz StPO).

Im Übrigen gehört die genaue Begehungszeit der Straftat grundsätzlich nicht zu den wesentlichen, deren Identität bestimmenden Merkmalen (Mayerhofer StPO4 § 260 E 31 a und b, 32); dies umsomehr, wenn die Taten wie hier durch andere Merkmale unverwechselbar sind. Das exakte Datum betrifft demgemäß auch keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18).

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und der Psychiatrie abgelehnt worden sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein zweites Sachverständigengutachten nur dann einzuholen ist, wenn die ursprüngliche Expertise Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufweist. Diese müssen im Beweisantrag dargetan werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133, 133a).

Der Verteidiger hat seinen Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nur damit begründet, dass "das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen mit sich selbst im Widerspruch steht und ausschließlich den Angeklagten belastet" (S 404). Er hat aber weder durch Befragung des in der Hauptverhandlung anwesenden Experten versucht, seiner Meinung nach vorliegende Widersprüche aufzuklären noch solche im Beweisantrag bezeichnet. Dieser verfiel daher zu Recht der Ablehnung.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) beschränken sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf "inhaltsleere Worte", sondern hat das Schöffengericht diese auf Grund der geständigen Verantwortung des Angeklagten (S 390 ff) aus der "Art und Weise seiner Handlungen" abgeleitet (US 16).

Auch eine Undeutlichkeit liegt nicht vor. Ob der Nichtigkeitswerber die Brandstiftung geplant oder aus einem spontanen Entschluss begangen hat, ist nämlich für die Schuldfrage nicht entscheidungswesentlich. Die subjektive Tatseite wurde vom Erstgericht zweifelsfrei festgestellt, wobei der Vorsatz auch die Herbeiführung einer Feuersbrunst umfasst (US 13).

Die Konstatierungen zur Entfachung eines Feuers in der Volksschule Gösting konnte das Gericht nicht nur auf die Verantwortung des Angeklagten sondern insbesondere auch auf die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Graz stützen (US 15 iVm ON 2). Eine Aktenwidrigkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und eine von diesem ausgehende Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Straftat beurteilen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte, für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9 und 9a).

Zum Diebstahl von drei CDs (Urteilsfaktum II 2 b) übergeht der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 13).

Zwar ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, dass die Tatrichter beim Verbrechen der Brandstiftung keine ausführlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Feuersbrunst getroffen haben, doch ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass eine Feuersbrunst tatsächlich vorgelegen ist; diese ist nämlich im Urteilsspruch (US 3) ausdrücklich festgestellt und auch der dem Angeklagten zur Last gelegte Vorsatz bezog sich auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (US 13). Diese Konstatierungen übergeht das Rechtsmittel jedoch ebenso wie jene detaillierten zum genauen Tatablauf (US 8 bis 11).

In der Strafzumessungsrüge (Z 11) wird ohne nähere Begründung die besondere Gefährlichkeit des Angeklagten in Abrede gestellt. Damit ist das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht prozessgemäß ausgeführt, weil es die genaue Bezeichnung jener Umstände unterlässt, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose - soweit sie nicht darin enthaltene Rechtsbegriffe betrifft - nur mit Berufung anfechtbar (Mayerhofer StPO4 § 433 E 1 bis 3), die der Angeklagte ohnedies erhoben hat.

In dieser Berufung macht er einen Feststellungsmangel zur Zurechnungsfähigkeit und damit einen Nichtigkeitsgrund zu einer Grundvoraussetzung der Einweisung geltend; dieser ist jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil für den Einwand keine einer sachlichen Erwiderung zugänglichen Argumente angeführt werden. Wenn dabei neuerlich das Sachverständigengutachten substanzlos als nicht ausreichend bezeichnet wird, zeigt das Rechtsmittel mangels konkreter Einwände damit auch keinen formellen Begründungsmangel auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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