OGH 3Ob333/99p

3Ob333/99pTribunal supérieur15 nov. 2000

Texte intégral

OGH 3Ob333/99p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der (wider)klagenden Partei Dr. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Frieders, Tassul Partner, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Günter V*****, wegen S 589.466,15 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. August 1999, GZ 11 R 188/98t-35, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27. August 1998, GZ 3 Cg 119/95p-25, berichtigt mit Beschlüssen des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. September 1998, GZ 3 Cg 199/95g-27, und vom 14. September 1998, GZ 3 Cg 199/95g-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.779,80 (darin enthalten S 3.963,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei gewährte den Ehegatten Maximilian und Johanna P***** ein Darlehen in Höhe von S 3,600.000, um bei einer Zwangsversteigerung eine Liegenschaft zu erstehen. Der von den Darlehensnehmern namhaft gemachte Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von der beklagten Partei zur Vornahme der erforderlichen Grundbuchshandlungen, insbesondere zur Eintragung des Pfandrechts für die Darlehensforderung der beklagten Partei, zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Langenlois vom 28. 6. 1990 wurde den Ehegatten P***** der Zuschlag aufgrund des Meistbots vom S 3,001.000 erteilt. Der Kläger setzte keine weiteren Maßnahmen zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts und des Pfandrechts der beklagten Partei; er wollte vorerst die Entscheidung der Grundverkehrskommission und die Unbedenklichkeitsbescheinigung abwarten.

In der Folge wurden zugunsten anderer Gläubiger zwangsweise Pfandrechte an den Ersteherrechten begründet.

Mit Schreiben vom 16. 3. 1992 teilte Maximilian P***** dem Kläger mit, dass er ab sofort nicht mehr Treuhänder sei; er beauftragte den Nebenintervenienten, ebenfalls einen Rechtsanwalt, ab sofort die Treuhandschaft zu übernehmen. Mit Schreiben vom gleichen Tag verständigte er hievon die beklagte Partei. Der Kläger und der Nebenintervenient setzten sich im Frühjahr 1992 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei, Thomas M*****, in Verbindung, der telefonisch die Zustimmung der beklagten Partei zur Übernahme der Treuhandschaft bzw zur weiteren Abwicklung dieses Rechtsgeschäftes durch den Nebenintervenienten erteilte; schriftlich wurde dies nicht festgehalten. Thomas M***** ging zwar davon aus, dass eine schriftliche Entlassung des Klägers aus der Treuhandschaft erforderlich wäre, erörtert dies jedoch nicht mit ihm.

Mit Schreiben vom 30. 4. 1992 informierte der Nebenintervenient die beklagte Partei über den Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine Einverleibung des Eigentumsrechts der Ersteher und des Pfandrechts der beklagten Partei sei auf eine derzeit nicht abgrenzbare Zeit nicht möglich. "Es kann lediglich die Vormerkung dieser beiden Eintragungen erfolgen, wobei ich aber damit rechne, dass durch das Bezirksgericht Langenlois aufgrund einer Pfändung der Gesamtrechte aus der Zwangsversteigerung möglicherweise gegen die Vormerkung des Pfandrechtes vorgegangen werden würde. Nachdem diese beiden Pfandrechte relativ geringfügige Forderungen betreffen, sollte dem meines Erachtens momentan weniger Augenmerk geschenkt werden."

Mit Schreiben vom 28. 1. 1993 teilte der Nebenintervenient der beklagten Partei mit, dass Gläubiger mit Forderungen von insgesamt rund S 300.000 die Ersteherrechte gepfändet hätten. Er empfahl, die entsprechenden Barmittel zur Verfügung zu stellen, um diese Pfandrechte zu befriedigen.

Mit Schreiben vom 25. 5. 1993 gab der Nebenintervenient der beklagten Partei die Höhe der aushaftenden Pfandrechte mit rund S 1,125.000 bekannt; er schlug wieder die Einlösung dieser Forderungen vor.

Da die beklagte Partei zu weiteren Zahlungen nicht bereit war, unterblieben vorerst Einverleibung bzw Vormerkung des Eigentums der Ehegatten P***** und des Pfandrechts der beklagten Partei.

Die beklagte Partei erwirkte am 28. 4. 1994 ein Anerkenntnisurteil gegen die Ehegatten P***** über den offenen Darlehensbetrag von S 4.051.430 sA. Mit Beschluss vom 3. 9. 1994 wurde die Pfändung ihrer Ersteherrechte bewilligt.

Der Kläger, gegen den die beklagte Partei bereits Klage auf Zahlung von S 4,246.572,85 eingebracht hatte, erreichte über seine Haftpflichtversicherung die Einlösung der Forderungen, für welche die Pfandrechte auf den Ersteherrechten begründet waren, sodass diese Pfandrechte gelöscht wurden und das Pfandrecht zugunsten der beklagten Partei für die vollstreckbare Forderung von S 4,051.430 im ersten Rang eingetragen wurde.

Mit Widerklage begehrt der Kläger den teilweisen Rückersatz der Aufwendungen zur Einlösung der gepfändeten Ersteherrechte. Auch nach Übertragung der Treuhandschaft an den Nebenintervenienten seien weitere exkutive Pfändungen der Ersteherrechte erfolgt. Die beklagte Partei und ihr nunmehriger Treuhänder wären verpflichtet gewesen, einem "Weiterwachsen" des Schadens entgegenzuwirken. Zur Schadensminderung hätte es ausgereicht, wenn die Forderungen der gepfändeten Ersteherrechte in der Größenordnung von etwa S 300.000 bereits zum damaligen Zeitpunkt eingelöst worden wären. Überdies hätte die beklagte Partei zur Schadensbegrenzung und zur Sicherung ihrer Forderung die Pfändung der Ersteherrechte des Ehepaares P***** erwirken können. Die beklagte Partei habe erst am 28. 4. 1994 ein Anerkenntnisurteil gegen die Ersteher erwirkt und anstelle der Exekution zur Pfändung der Ersteherrechte eine ergebnislose Exekution auf Dienstbezüge und Fahrnisse geführt.

Zuletzt begehrte der Kläger Zahlung von S 589.466,15. Davon entfallen S 161.153 auf den Ersatz der Aufwendungen zur Einlösung der Forderung der R***** GmbH. Deren Pfandrecht an den Ersteherrechten sei am 11. 7. 1994 begründet worden. Hätte die beklagte Partei aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 28. 4. 1994 die Pfändung der Ersteherrechte bewirkt, hätte sich der Kläger diese Kosten erspart. Zur Einlösung der Forderungen, für die vom 26. 8. 1992 bis 27. 10. 1993 Pfandrechte an den Ersteherrechte begründet worden seien, seien Aufwendungen von S 567.469,73 erforderlich gewesen. Ausgehend von einem Mitverschulden im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der beklagten Partei würden hievon 2/3, somit S 378.313,15 begehrt. Weiters seien zur Schadensabwendung Rechtsanwaltskosten von S 334.000 aufgelaufen; hievon werde ein Teilbetrag von S 50.000 als Kostenaufwandersatz begehrt.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe den Kläger nicht aus der Treuhandschaft entlassen. Es habe für sie kein Anlass bestanden, gegen die Ehegatten P***** mit Klage vorzugehen. Sie habe erst am 14. 9. 1994 von Höhe und Umfang der Pfändungen erfahren und hierauf unverzüglich die Pfändung für die eigene Forderung veranlasst.

Das Erstgericht gab der Klage mit einem Teilbetrag von S 444.887,86 sA statt und wies - zwar nicht ausdrücklich im Spruch, jedoch erkennbar - das Mehrbegehren von S 144.578,79 sA ab. Die im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass zwar auch der beklagten Partei bei Erteilung des Treuhandauftrags an den Kläger auffallen müssen, dass im Falle eines exekutiven Erwerbes eine bücherliche Sicherstellung nicht wie bei vertraglichen Liegenschaftsverkäufen möglich sei. Daraus allein könne aber kein Mitverschulden der beklagten Partei abgeleitet werden, weil es Aufgabe des Klägers als Treuhänder gewesen wäre, auf diese Umstände noch vor Annahme des Treuhandauftrags hinzuweisen. Ab dem Frühjahr 1992, zumindest seit 1. 6. 1992 sei der Nebenintervenient als Vertreter der beklagten Partei bei der weiteren Durchführung des Rechtsgeschäftes eingeschritten; er habe ebenfalls keinerlei Maßnahmen zur Durchführung der Sicherung der beklagten Partei gesetzt. Die beklagte Partei habe trotz erfolgter Verständigung von der Pfändung der Ersteherrechte und damit der Vereitelung ihrer pfandrechtlichen Sicherstellung eine Fälligstellung des Darlehens unterlassen. Diese sei erst im August 1993 erfolgt, nachdem die Ehegatten P***** bereits im November 1992 die Darlehensrückzahlungen eingestellt hätten. Darin liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, welche ein Mitverschulden der beklagten Partei an den dem Kläger entstandenen Aufwendungen im Ausmaß von einer Hälfte rechtfertige. Das Auflaufen der weiteren Aufwendungen des Klägers zur Einlösung der vorrangigen Forderung der R***** GmbH in Höhe von S 161.153 habe die beklagte Partei jedoch allein zu vertreten, weil sie seit 28. 4. 1994 einen Exekutionstitel zur Hereinbringung ihrer Darlehensforderung gehabt, jedoch erst am 30. 9. 1994 die Pfändung der Ersteherrechte bewirkt habe. Der Kläger könne von der beklagten Partei nicht Anteile der Vertretungskosten ersetzt verlangen, weil diese Schadenswiedergutmachung vorrangig seinen eigenen Interessen gedient habe. Es errechne sich somit ein ersatzfähiger Betrag von S 444.887,86 (rechnerisch richtig allerdings S 470.951).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wohl hingegen derjenigen des Klägers und änderte das Ersturteil dahin ab, dass der Klage zur Gänze stattgegeben wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Haftung einer übertragenen Treuhandschaft unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht Rechtsfragen zu beurteilen seien, die an Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, durch Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch den Kläger sei ein Schaden für die beklagte Partei dadurch eingetreten, dass diese für ihre Darlehensgewährung an das Ehepaar P***** zum exekutiven Erwerb der Liegenschaft keine pfandrechtliche Sicherstellung erhalten habe. Nach Anmerkung der Erteilung des Zuschlags an die Ersteher seien die Ersteherrechte gepfändet worden. Nach Eintritt eines Schadens treffe auch den Geschädigten die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten; er habe alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten bzw diesen zu mindern. Er dürfe die Folgen seiner Beschädigung nicht durch Unterlassen des erforderlichen zumutbaren Verhaltens vergrößern oder verlängern. Der Geschädigte habe die ihm zumutbaren Maßnahmen auch ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen, wobei er bereits leichte Fahrlässigkeit zu vertreten habe.

Im Falle der Verletzung einer Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten stelle sich die Frage des Mitverschuldens des Klägers dann nicht, wenn der Geschädigte durch Unterlassung von ihm zumutbaren Maßnahmen den eingetretenen Schaden vergrößere.

Die Frage der Ausweitung des Schadens durch die Begründung weiterer Ersteherpfandrechte sei daher nicht unter dem Aspekt des Mitverschuldens zu beurteilen, sondern unter jenem der Verletzung der Schadensminderungspflicht. Da die beklagte Partei mit der Übertragung der Treuhandschaft an den Nebenintervenienten einverstanden gewesen und der Nebenintervenient zumindest seit 1. 6. 1992 in den Treuhandauftrag eingetreten sei, hätte der Nebenintervenient alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Schadensausweitung zu treffen gehabt. Insoweit der Nebenintervenient derartige Maßnahmen unterlassen habe, habe sich die beklagte Partei dieses Verhalten zurechnen zu lassen. Mit der Übernahme der "Treuhandschaft" für die bücherliche Abwicklung des Darlehensgeschäftes habe der Nebenintervenient inhaltlich den Auftrag übernommen, die Interessen der Ersteher und der beklagten Partei wahrzunehmen. Er hätte die beklagte Partei über die rechtlichen Möglichkeiten ihrer Sicherung zu beraten und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen gehabt. Durch eine rechtsgeschäftliche Verpfändung der Ersteherrechte und deren bücherliche Eintragung hätte der beklagten Partei ein Pfandrecht verschafft werden können, wodurch sie gegenüber den nach Beendigung der Treuhandschaft durch den Kläger weiter begründeten exekutiven Pfandrechten vorrangig gesichert worden wäre. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wäre es der beklagten Partei oblegen, nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers durch die Einverleibung einer Verpfändung der Ersteherrechte eine Ausweitung des Schadens durch Eintragung weiterer Ersteherrechte zu verhindern. Bemühungen, um eine bücherliche Verpfändung der Ersteherrechte zu erreichen, seien jedoch nicht gesetzt worden. Durch eine solche Vorgangsweise hätte die beklagte Partei eine bücherliche Sicherstellung vor der Eintragung weiterer exekutiver Ersteherpfandrechte ab dem 26. 8. 1992 erhalten, deren Einlösung sich erübrigt hätte. Der Kläger könne daher den Ersatz der Kosten für die Einlösung in von ihm begehrter Höhe verlangen.

Der Vertreter des Klägers habe die zur Schadensminderung erforderlichen zweckmäßigen Maßnahmen veranlasst. Diese Vertretungshandlung sei auch der beklagten Partei zugute gekommen. Von den gesamten Kosten von S 298.500 sei ein Betrag von S 50.000 von der beklagten Partei zu tragen (§ 273 ZPO).

Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen "zur Haftung einer übertragenen Treuhandschaft" unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht stellen sich hier nicht. Der Kläger hat die Klage (auch) darauf gestützt, dass die beklagte Partei selbst ihrer Schadensminderungspflicht dem Kläger gegenüber nicht nachgekommen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre (s Koziol/Welser11 II 299 mwN) wird die Schadensminderungspflicht auf § 1304 ABGB gestützt. Darunter versteht man die Verbindlichkeit des Geschädigten, dem unmittelbar drohenden Eintritt des Schadens oder seiner Vergrößerung möglichst entgegenzuwirken. Die Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Einschränkung des Ersatzes.

Der Ansicht der beklagten Partei in der Revision (S 6), es sei auf ihrer Seite überhaupt kein Schaden eingetreten, ist entgegenzuhalten, dass sie selbst den Kläger auf Ersatz eines solchen Schadens in Höhe von S 4,246.572,85 geklagt und das Klagebegehren erst auf Kosten eingeschränkt hat, nachdem für sie ein Pfandrecht für ihre Darlehensforderung im Grundbuch eingetragen worden war.

Hier hat die beklagte Partei mit dem Schreiben des Nebenintervenienten vom 30. 4. 1992 Kenntnis davon erlangt, dass die Vormerkung ihres Pfandrechtes nicht (problemlos) möglich ist; ebenfalls hat sie mit diesem Schreiben Kenntnis erlangt, dass bereits ein Schaden durch die Pfändung der Rechte der Ersteher entstanden ist. Die beklagte Partei konnte sich hier - dem Kläger gegenüber - nicht darauf verlassen, dass der Nebenintervenient alles Erforderliche zur Verhinderung weiterer Schäden unternimmt; sie traf somit selbst die Verbindlichkeit, der Vergrößerung des Schadens entgegenzuwirken. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Berechtigung der Klagsforderung dem Grunde nach wegen Vorliegens der Schadensminderungspflicht bejaht hat, folgt es hiebei den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Die - im Übrigen in der Revision nicht konkret bestrittene - Ermittlung der Höhe der daraus resultierenden Forderung im Einzelfall stellt keine Rechtfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Ob die Stellung des Nebenintervenienten zur beklagten Partei derart war, dass er als ihr Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist, kann dahingestellt werden, weil das Berufungsgericht nicht nur dessen Verhalten, sondern auch (schon) das Verhalten der beklagten Partei selbst bei ihrem eigenen Wissensstand als Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht beurteilt hat (S 25 und 32 des Berufungsurteils).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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