OGH 15Os132/00 (15Os133/00)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Erich M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs2StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26.Juni2000, GZ22Vr1863/9948, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß §390aStPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Erich M***** der Verbrechen (zu A) der Vergewaltigung nach §201 Abs2StGB, (zu B) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§127, 130 erster Fall und 15StGB sowie (zu C) der versuchten schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs1, 106Abs1 Z1StGB schuldig erkannt.
Danach hat er ua (soweit von der Anfechtung umfasst und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
(B/I/3.) am 19.April2000 in Innsbruck dem Artur L***** 6.200S Bargeld und Schmuck im Wert von zumindest 15.000S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.
Der Angeklagte wurde nach §§28Abs1, 130 erster StrafsatzStGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß§369Abs1StPO zur Zahlung von Geldbeträgen an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Unter einem wurde beschlussmäßig die bedingte Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe widerrufen (§§53 Abs1StGB,494a Abs1 Z4StPO).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu B/I/3.miteiner auf§281Abs1 Z5aStPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies hat er auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, ohne dieses jedoch auszuführen oder bekanntzugeben, ob er den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch des Ersturteils bekämpfen wolle.
Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Beschwerde zeigt nämlich damit keine Umstände auf, welche dieausführlich und denkmöglich begründeten (US20ff)Urteilsannahmen erheblich bedenklich, nämlich bei einer an der allgemein menschlichen Erfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens orientierten Beurteilung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung hervorrufend erscheinen ließen, sondern kritisiert im Wesentlichenvor allem mit ihren psychologischen Hypothesen über das Verhalten des Täters bei und nach der Tat (wobei sie zudem widersprüchlich dem Angeklagten je nach Argumentationszweck abwechselnd rationales und unkluges Verhalten unterstellt) bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z2StPO).
Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnissesnämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprücheer sich beschwert erachtet (§§294 Abs 2 und Abs4, 296 Abs2StPO; 13Os105/97).
Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (§§494 und 494aStPO) betrachtet werden (§498 Abs3StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß §294 Abs2StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dieswie hiernicht der Fall, dann tritt die im §498 Abs3StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14Os56, 58/94).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390aStPO.