OGH 13Os122/00

13Os122/00Tribunal supérieur8 nov. 2000

Texte intégral

OGH 13Os122/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank A***** alias Sony N***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juli 2000, GZ 60 dVr 523/00-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Frank A***** alias Sony N***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (ergänze: zweiter Fall) SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. März 2000 in Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 590,9 Gramm Heroin (Reinsubstanz 67 +/- 3,1 Gramm) nach Österreich eingeführt.

Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte zumindest 22 Jahre alt ist (und demzufolge die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes keine Anwendung finden), richtet sich die auf die Z 5 und 5a (iVm Z 11 erster Fall) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unberechtigt ist.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht die ständig gleichlautende Verantwortung des Angeklagten, er sei am 21. Oktober 1981 geboren (somit zur Tatzeit jugendlich gewesen sei), unerörtert gelassen habe. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die ohnedies umfassend erfolgte Auseinandersetzung mit dieser Verantwortung (US 6, 7) nicht nachvollziehbar.

Weiters bemängelt die Rüge die Feststellung des Alters des Angeklagten mit zumindestens 22 Jahren (Geburtsjahrgang 1977) als unzureichend begründet, weil hiezu das Erstgericht im Wesentlichen lediglich auf die eigene Wahrnehmung hingewiesen und überdies das Gutachten des Universitätsprofessors Dr. S***** (ON 29) als unbedenklich dargetan hätte, obwohl dieses keineswegs unbedenklich und auch nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige hätte nämlich in die von ihm zum Gutachten herangezogene Hinweistafel (dort Abbildung 1) selbst Fugen eingezeichnet, nach denen sich ein Alter zwischen 14 und 18 Jahren ergebe.

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere, weil der Schöffensenat das Alter des Angeklagten nicht nur nach dessen persönlichem Eindruck, sondern auch unter Berücksichtigung der beim Angeklagten vorgefundenen, auf seinen - zugegebenen - Aliasnamen lautenden unverfälschten Personaldokumente festgestellt hat, die das Geburtsjahr mit "1977" ausweisen, und das Gutachten ON 29 bloß illustrativ aufgezählt hat.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft die Feststellung des Alters des Angeklagten mit 22 Jahren unter erneutem Hinweis auf den angeblichen inneren Widerspruch des Gutachtens. Dazu zieht der Rechtsmittelwerber aber nicht das Gutachten selbst, sondern seine eigene Meinung und "Lebenserfahrung" heran, ohne diese aus den Akten zu belegen. Der Verweis auf den "Zweifelsgrundsatz" versagt schon deshalb, weil die Erstrichter an dem von ihnen festgestellten Alter des Angeklagten keine Zweifel hatten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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