OGH 14Os124/00 (14Os129/00)

14Os124/00 (14Os129/00)Tribunal supérieur7 nov. 2000

Texte intégral

OGH 14Os124/00 (14Os129/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christoph K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Juli 2000, GZ 26 Vr 933/00-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christoph K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Feber 2000 in Innsbruck dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Edgar W***** und Dietmar K***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 844 Stück Ecstasy-Tabletten (Motiv Beethoven, reine MDMA -Base 56 Gramm) von den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt haben, indem er den Schmuggel mit Edgar W***** vereinbart, dem Dietmar K***** den Kaufpreis zum Zweck der Überweisung an W***** übergeben und ihn unter Zusicherung einer Belohnung von 5.000 S bis 10.000 S aufgefordert hat, die betreffende Paketsendung zu übernehmen und in der Folge an ihn (K*****) weiterzugeben, wobei er die Tat gewerbsmäßig begangen hat.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Nina Maria E***** zum Beweis dafür, "dass die Angaben des Zeugen Dietmar K***** nicht stimmen und der Tatvorwurf gemäß der Anklageschrift unrichtig ist", unterlässt es darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung dieses Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde.

Die begehrte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens "zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt infolge des Drogenkonsums des Angeklagten" wurde von den Tatrichtern mit Recht abgewiesen, hat doch der Angeklagte selbst erklärt, nicht süchtig zu sein (S 365) und vor seiner Verhaftung ähnlich viel konsumiert zu haben, wie vor der ersten Verurteilung (S 451), wobei ihm vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz Prokop im Vorverfahren weder Drogenabhängigkeit noch Zurechnungsunfähigkeit attestiert worden war (ON 233 in AZ 23 Vr 1.792/97 des Landesgerichtes Innsbruck). Damit fehlt es aber am Substrat für die im Rechtsmittel behauptete berechtigte Annahme zumindest partieller Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, von dem die Tatrichter - im Gegensatz zu W***** - nicht im Entferntesten den Eindruck eines schwer Drogenabhängigen gewannen (US 10).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht seine Konstatierungen gewerbsmäßiger Absicht des selbst nicht an Suchtmittel gewöhnten Angeklagten ebenso eingehend logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 9 f) wie jene betreffend die Kenntnis der ingerierten Personen, dass mit dem transferierten Geld Suchtgift beschafft werden sollte (US 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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