OGH 3Ob46/00m

3Ob46/00mTribunal supérieur30 oct. 2000

Texte intégral

OGH 3Ob46/00m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. DI Heinz S*****, 2. H*****, 3. B*****, 4. Ilse M*****, 5. Wolfgang D*****, 6. Klaus W*****, 7. Bruno B*****, 8. Wilhelm A*****, 9. Marlies H*****, 10. Michael I*****, 11. Ursula Z*****, alle vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), über den Rekurs (unrichtig als außerordentliche Revision bezeichnet) der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 1999, GZ 3 R 254/99w-44, womit die in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 1999 erfolgte Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten nicht zugelassen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Kläger machen die Unzulässigkeit von Zwangsversteigerungsverfahren, welche die Beklagte betrieb, hinsichtlich des Hotelinventars geltend. Das Meistbot wurde bereits rechtskräftig verteilt; der Verteilungsbeschluss wurde am 15. 4. 1999 vollzogen.

Die von den Klägern in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. 6. 1999 beantragte Klagsänderung auf Zahlung des Erlöses in Höhe von S 80,294.884, welcher der Beklagten zugewiesen worden sei, wurde rechtskräftig nicht zugelassen.

Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage ab, weil die Anlassexekution vor Schluss der Verhandlung erster Instanz beendet worden sei.

Die Kläger erhoben dagegen Berufung und brachten in der Berufungsverhandlung am 7. 12. 1999 vor, dass das Klagebegehren nunmehr auf Kosten eingeschränkt werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich auf eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe stützen können. Das Berufungsgericht führte aus, dass eine Klagsänderung und auch eine Klagseinschränkung auf Kosten im Berufungsverfahren (selbst mit Zustimmung des Gegners) nicht möglich sei, weshalb unbeachtlich der von den Klägern in der Berufungsverhandlung erklärten Klagseinschränkung auf Kosten über das erhobene Rechtsmittel zu entscheiden gewesen sei. Um einer kostenpflichtigen Klagsabweisung zu entgehen, hätten die Kläger (bereits in erster Instanz) das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen.

Die Kläger erhoben eine "ao Revision" und stellten die Rechtmittelanträge, das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass die erklärte Klagseinschränkung zulässig ist, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen, in allen Fällen der beklagten Partei die Tragung der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit diesem Rechtsmittel bekämpfen die Kläger ausschließlich die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten nicht zuzulassen. Damit bekämpfen sie jedoch den betreffenden Beschluss des Berufungsgerichtes, den dieses zwar nicht ausdrücklich im Spruch, wohl aber in den Gründen gefasst hat. Einem derartigen Rechtsmittel steht jedoch § 519 ZPO entgegen; Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes sind nur in den dort aufgezählten Fällen zulässig (s Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 519 Rz 2). Da hier ein solcher Fall nicht vorliegt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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