Texte intégral
OGH 9Nd511/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesmbH, , vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei John B, wegen S 117.259,50 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Großbritannien hat, eine Forderung von S 117.259,50 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung der Transportgutes vorgesehene Ort in Österreich liege. Allerdings sei der LKW samt Ladung noch während des Transports gestohlen worden, wobei davon auszugehen sei, dass der Beklagte bzw sein Fahrer in den Diebstahl involviert sei. Es werde daher ein Schadenersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag geltend gemacht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.