OGH 5Ob268/00y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Elisabeth F*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Ariane N*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer, Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, 2. E***** GmbH, , 3. Mag. Monika S, 4. Dr. Peter M*****, 5. Elisabeth M*****, beide , 6. Dr. Siegfried W, 7. Dr. Stefan K*****, 8. Elisabeth K***** GmbH, *****, wegen S 500.000,-- und Rechtsgestaltung (§ 26 Abs 1 Z 2 und Z 5 WEG), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Juni 2000, GZ 40 R 135/00z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. Jänner 2000, GZ 5 Msch 31/99p-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs über den Wert seines Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Da die zweite Instanz nicht mit der Überprüfung eines Sachbeschlusses, sondern einer rein formalrechtlichen Entscheidung des Erstgerichtes befasst war, hat es nicht in einer normaler Weise dem Berufungsgericht zukommenden Funktion (vgl MietSlg 43/22 ua), sondern als Rekursgericht entschieden. Für die Anfechtung seiner Entscheidung (mit der formell die Ausdehnung des Sachantrags der Antragstellerin für unzulässig erklärt, inhaltlich aber ein "völlig neues Begehren" - so das Rekursgericht in ON 17, 19 - zurückgewiesen wurde) ist daher nicht § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, sondern (wie das Rekursgericht offenbar selbst erkannte) § 528 ZPO maßgeblich. Dementsprechend hätte der Wert des Entscheidungsgegenstandes angegeben werden müssen, um die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes beurteilen zu können.
Gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO war daher wie im Spruch zu entscheiden.