OGH 4Ob238/00d

4Ob238/00dTribunal supérieur24 oct. 2000

Texte intégral

OGH 4Ob238/00d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper, Stapf Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Hausmaninger, Herbst, Wietrzyky, Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 600.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. August 2000, GZ 4 R 103/00x-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Voraussetzung des für die Bezeichnungen "Global" und "Tax Free Shopping" in Anspruch gennommenen Schutzes ist deren Unterscheidungskraft. Sie fehlt Worten des allgemeinen Sprachgebrauches (wozu auch Worte einer Fach- oder Fremdsprache gehören), sowie (im Allgemeinen) beschreibenden, insbesondere Beschaffenheitsangaben und Gattungsbezeichnungen. Ihnen kann nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung, nämlich dann, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Dienstleistungen bekannt sind, marken- bzw wertbewerbsrechtlicher Schutz zukommen. Das Rekursgericht hat den von der Klägerin verwendeten Zeichen "Global" und "Tax Free Shopping" den markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schutz aus der Erwägung versagt, diesen Zeichen fehle es wegen ihres rein beschreibenden Charakters und im Hinblick auf die damit gekennzeichneten Dienstleistungen (Organisation und Refundierung von Verkehrssteuern für Touristen) die Unterscheidungskraft. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden. Dass die die Wortfolge "Tax Free Shopping" enthaltende Wort-Bild-Marke der Klägerin aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert wurde, kann daran nichts ändern. Dass nämlich auch die reine Wortfolge für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätte, hat sie selbst nicht behauptet.

Die mangelnde Unterscheidungskraft der von der Klägerin verwendeten Zeichen schließt aber auch eine Verletzung des § 1 UWG durch sittenwidrige Nachahmung schon deshalb aus, weil die Unterscheidungskraft eine unabdingbare Voraussetzung der von der Klägerin angesprochenen Verwechslungsgefahr ist. Ist ein Kennzeichen nicht geeignet, das Unternehmen (seine Leistungen) von anderen zu unterscheiden, so kann auch die Gefahr von Verwechslungen von vornherein nicht entstehen.

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