OGH 14Os118/00 (14Os119/00)

14Os118/00 (14Os119/00)Tribunal supérieur17 oct. 2000

Texte intégral

OGH 14Os118/00 (14Os119/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. Mai 2000, GZ 8 Vr 236/99-50, sowie über seine Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er am 23. Oktober 1998 in Gattern im Gasthof "W*****" ohne Einwilligung der Eigentümerin K***** GmbH dadurch, dass er im Treppenhaus des Gebäudes über vier Geschoße hinweg eine brennbare Flüssigkeit verschüttete und an zwei Stellen anzündete, eine Feuersbrunst verursacht.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider trägt die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins (S 476 f) sowie fotogrammetrische Auswertung (der Tatortfotos; S 517) nichts zur Klärung der allein entscheidenden Frage aus, ob der Angeklagte in dem Haus eine Feuersbrunst verursachte. Selbst bei hiedurch dokumentierter, dem Beweisthema entsprechender Möglichkeit, das beschädigte Küchenfenster von innen spurenlos zu verschließen, lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass die Erstrichter auch unter Verwertung der zahlreichen, vor und hinter dem Fenster befindlichen, vom Angeklagten stammenden Blutspritzer logisch und empirisch einwandfrei davon ausgingen, dass er über einen Schlüssel zum Tatobjekt verfügend das Fenster zum Zweck der Vortäuschung eines Einbruchs durch einen anderen Täter einschlug (US 4). Eine Beweisführung zu nachfolgenden, zudem auf Grund des massiven Beschädigungsbildes (vgl S 139) als sinnlos erachteten (US 7) allfälligen Schließversuchen ist mithin entbehrlich.

Angesichts des auf das als schlüssig und unbedenklich bezeichnete Brandsachverständigengutachten (S 43 ff; US 10) gegründeten Ausschüttens einer brennbaren Flüssigkeit über den gesamten Verlauf der über vier Geschoße führenden hölzernen Stiege, welche an zwei Stellen angezündet wurde (vgl auch Fotos S 145 ff), bedurfte im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der vom Erstgericht konstatierte Vorsatz des Beschwerdeführers, eine Feuersbrunst zu verursachen (in US 12 sogar Absicht) keiner näheren Begründung (Z 5), haben die Tatrichter doch zudem eingehende Überlegungen zum zugrunde liegenden Motiv angestellt (US 10).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die das Vorbringen zur Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die zitierten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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