OGH 14Os110/00

14Os110/00Tribunal supérieur17 oct. 2000

Texte intégral

OGH 14Os110/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter E***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2000, GZ 1c Vr 1.454/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3. Dezember 1999 in Wien als Beamter, und zwar als Sachbearbeiter am Polizeinotruf, das Telefongespräch mit Dorothe V*****, welche auf Grund eines Raufhandels um Einschreiten der Polizei bat, abgebrochen und keine weiteren Maßnahmen, wie etwa das Entsenden eines Polizeifahrzeuges, veranlasst und dadurch mit dem Vorsatz, andere an ihrem Recht am Einschreiten der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Sicherheitsbehörde nach den Bestimmungen des SPG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe". Die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, in welcher die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO releviert werden, ist der Sache nach als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu werten, weil das Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (Mayerhofer StPO4 § 280 E 35); die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen ist zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozessvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der ihrerseits ohne Begründung eine Scheinbegründung wörtlich zitierter Urteilspassagen zur objektiven und subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter jene logisch und empirisch einwandfrei auf die 16jährige Diensterfahrung des Beschwerdeführers beim Polizeinotruf und den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Anrufs gestützt (US 4), sowie unter Aufzeigen einiger Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten diese als widerlegt erachtet (US 5).

Die mit Zitaten aus dem Wiener Kommentar unterlegte Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit ihren Ausführungen zur Gleichwertigkeit der Unterlassung vom Urteilssachverhalt, liegt dem Angeklagten doch nicht eine Schädigung des Staates im Blick auf dessen Recht auf Einhaltung der Vorschriften (hier des SPG) zur Last, sondern eine solche in Bezug auf die Personen, die ein Recht auf das danach gebotene (und somit dem Ermessen des Beamten entzogene) Einschreiten der Polizei haben (US 3).

Die mit der Hypothese, dass der Angriff vor möglicher Veranlassung von Maßnahmen bereits abgeschlossen war, isoliert auf die Gefahrenabwehr abhebenden Ausführungen übergehen die Urteilsannahme, dass auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (hier etwa durch - später tatsächlich gelungene - Ausforschung der Täter) zu den hier wissentlich (US 3 unten) missbrauchten Befugnissen gehört.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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