OGH 8Ob155/00b

8Ob155/00bTribunal supérieur5 oct. 2000

Texte intégral

OGH 8Ob155/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter im aufgehobenen Ausgleich der K***** Gesellschaft mbH, , wegen Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gläubigerin B KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. März 2000, GZ 28 R 58/00f-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß § 76 Abs 1 AO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin (und Ausgleichsgläubigerin) gegen die Abweisung ihres Jahre nach der Protokollierung gestellten Antrages auf Richtigstellung der im Anmeldungsverzeichnis vermerkten Erklärungen der Schuldnerin und des Ausgleichsverwalters zu der von ihr angemeldeten Forderung.

Da keine bestätigenden Beschlüsse vorliegen, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, aber mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Da die Rechtsmittelwerberin zur einzigen relevanten Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht dem gemäß § 76 AO anzuwendenden § 214 ZPO entspricht, keine Ausführungen erstattet hat, sondern lediglich zu der hier nicht zu prüfenden Frage der meritorischen Berechtigung des Berichtigungsantrages Stellung genommen hat, ist der außerordenliche Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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