AUSL EGMR Bsw39652/98

Bsw39652/98Autre juridiction5 oct. 2000

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw39652/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Maaouia gegen Frankreich, Urteil vom 5.10.2000, Bsw. 39652/98.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Ausweisungsverfahren.

Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein tunes. Staatsangehöriger, wurde 1958 geboren und kam im Alter von 22 Jahren nach Frankreich. 1992 heiratete er eine frz. Staatsangehörige, mit der er bereits seit 9 Jahren zusammengelebt hatte. Am 1.12.1988 wurde der Bf. wegen eines bewaffneten Raubes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im April 1990 wurde er aus der Haft entlassen. Am 8.8.1991 wurde vom Innenminister eine Ausweisung gegen den Bf. erlassen. Da er der Ausweisung nicht Folge leistete, wurde er erneut zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus erließ das Gericht ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. Diese Entscheidung wurde vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Eine Bsw. an den Kassationsgerichtshof wurde von diesem am 1.6.1994 ebenfalls abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK:

Nach st. Rspr. des GH können die Begriffe zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen bzw. Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage nicht allein unter Bezug auf die innerstaatliche Rechtsordnung ausgelegt werden. Es handelt sich um eigenständige Begriffe, die auch eigenständig auszulegen sind. Jede andere Lösung liefe Gefahr, zu Ergebnissen zu führen, die mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar wären.

Der GH hat sich bisher mit der Frage, ob Art. 6 (1) EMRK auf Verfahren über die Ausweisung von Fremden anzuwenden ist, noch nicht auseinandergesetzt. Die Kms. war in allen von ihr zu entscheidenden Fällen dieser Art der Ansicht, dass Art. 6 (1) EMRK nicht anwendbar sei.

Die Bestimmungen der Konvention müssen im Lichte des gesamten Konventionssystems, inklusive der Zusatzprotokolle, betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist Art. 1 7.ZP EMRK zu erwähnen. Darin sind verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern enthalten. Bereits die Präambel spricht von "weiteren Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die Konvention". Die Konventionsstaaten waren der Ansicht, dass Art. 6 (1) EMRK auf Verfahren über die Ausweisung von Fremden nicht anwendbar ist und daher zusätzliche Maßnahmen in diesem Bereich notwendig wären. Dies geht auch aus den erläuternden Protokollen zum 7.ZP EMRK hervor. Die Ratifikation des Art. 1 7.ZP EMRK durch die Vertragsstaaten bezweckt eben, die fraglichen Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 (1) EMRK einzubeziehen. Im vorliegenden Fall betrifft die Aufhebung einer Ausweisung nicht die Feststellung eines zivilen Rechtes iSv. Art. 6

(1) EMRK. Die Tatsache, dass die Ausweisung größere Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Bf. oder auf seine Beschäftigungsaussichten hat, reicht nicht, um sie in den Anwendungsbereich der durch Art. 6 (1) EMRK geschützten zivilen Rechte zu bringen.

Auch betreffen Ausweisungen von Ausländern aus frz. Territorium nicht die Feststellung der Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage. Für die Charakterisierung der Ausweisung in der innerstaatlichen Rechtsordnung gibt es mehrere Interpretationen. Die Charakterisierung einer Sanktion durch die innerstaatliche Rechtsordnung kann für sich allein genommen jedoch nicht dafür entscheidend sein, ob die Sanktion strafrechtlicher Natur ist. In den Mitgliedstaaten des Europarates werden im allgemeinen Ausweisungen von Ausländern nicht als strafrechtliche Sanktionen angesehen. Solche Anordnungen, die in den meisten Ländern auch von Verwaltungsbehörden erlassen werden können, stellen eine besondere Präventivmaßnahme zur Einwanderungskontrolle dar und betreffen nicht die Feststellung der Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage iSv. Art. 6 (1) EMRK. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Ausweisung im Kontext eines Strafverfahrens erlassen wurde, nichts an ihrer eigentlichen präventiven Natur. Entscheidungen über die Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern betreffen weder die Feststellung der zivilen Rechte und Verpflichtungen noch die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage eines Bf. Art. 6 (1) EMRK ist nicht anwendbar (15:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Loucaides und Traja).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.10.2000, Bsw. 39652/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 190) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Maaouia.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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