OGH 14Os108/00

14Os108/00Tribunal supérieur3 oct. 2000

Texte intégral

OGH 14Os108/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 2b Vr 7083/99-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I H) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB (IV) schuldig erkannt.

Nach dem hier anfechtungsrelevanten Schuldspruch IV hat Markus S***** im März 1998 eine Sache, die ein anderer durch eine mit einer aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine "Diddl-Kaffeetasse", die von Roman H***** und Wolfgang S***** durch Einbruch in das Lager der Firma F***** gestohlen worden war, an sich gebracht, "wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren".

Die vom Angeklagten Markus S***** aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Darin macht er das Fehlen von Feststellungen geltend, wonach die "Diddl-Kaffeetasse" aus einem Einbruchsdiebstahl stammt und dies auch vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfasst war. Demzuwider ergeben sich jedoch diese vermissten Konstatierungen erkennbar aus den - für sich allein allerdings zu knappen - Ausführungen der Tatrichter im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung der Urteilsgründe (US 17 f) in Verbindung mit der Darstellung der Tat im Urteilstenor und dem Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung auf die (in diesem Sinne) geständige Verantwortung des Angeklagten Markus S***** (US 18).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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