OGH 5Ob85/00m

5Ob85/00mTribunal supérieur26 sept. 2000

Texte intégral

OGH 5Ob85/00m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Bezirkshauptmannschaft S*****, betreffend Grundbuchseintragungen auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses des Paul K*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. November 1999, GZ 53 R 79/99b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 21. Oktober 1999, TZ 2396/1999-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zu 3 R 68/00z mit dem Ersuchen übermittelt, vorweg über den Rekurs des Revisionsrekurswerbers vom 1. März 2000 gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 2000 zu entscheiden und den Akt sodann dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung des Revisionsrekurses wieder vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Rekurs wurde eine Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck über eine Ablehnung wegen Befangenheit eines in zweiter Instanz tätig gewordenen Richters bekämpft. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Befangenheit liegt bisher nicht vor.

Es kommt daher eine Entscheidung über den Revisionsrekurs derzeit nicht in Betracht. Mangels einer gesetzlich bestehenden Möglichkeit, das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen, war daher spruchgemäß vorzugehen.

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