Texte intégral
OGH 5Nd514/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I*****, wegen S 292.076 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Landesgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von S 292.076 sA gestützt auf den Titel des Schadenersatzes aus einem Beförderungsvertrag eingebracht. Die Beklagte sei von der klagenden Partei mit der entgeltlichen Beförderung von 29 Paletten Holzböden von A-***** L***** nach Pl-***** G***** mittels Kraftfahrzeugs auf der Straße beauftragt worden. Das Transportgut sei durch einen Subunternehmer der beklagten Partei in L***** in Österreich geladen worden. Im Gewahrsame des Subunternehmers sei die gesamte Ladung in Verlust geraten. Für den Verlustschaden hafte die Beklagte für ihren Subunternehmer gemäß Art 3 CMR.
Sowohl Österreich als auch Polen seien Vertragsstaaten des CMR-Abkommens.
Es sei daher die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 31 CMR gegeben, da in Österreich der Ort der Übernahme des Transportgutes liege. Zufolge Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes sei gemäß § 413 HGB Frachtrecht anzuwenden, es gelten zwingend die CMR.
Die klagende Partei beantragte daher aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, nach Möglichkeiten das angerufene Landesgericht Salzburg.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für die Bestimmung des angerufenen Landesgerichtes Salzburg als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN vorzugehen war.