OGH 12Os101/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen August Josef H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Juni 2000, GZ 10 Vr 126/00-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
August H***** wurde des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2.), des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (3.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz hat er
(3.) am 27. Februar 2000 in R***** versucht, Anna H***** mit Gewalt, indem er sich auf sie legte, sie niederdrückte und "versuchte, mit seinem Penis zu ihrem Geschlechtsbereich zu gelangen", zur Duldung des Beischlafes zu nötigen.
Der allein gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider wurden zunächst durch die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (354 f) wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Die Anträge auf
"1. Einvernahme des Zeugen Norbert H***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in der Nacht vom 26.2. auf 27.2.2000 erhebliche Mengen Alkohol, unter anderem eine Flasche Gin, sowie Medikamente zu sich genommen hat und daher nicht diskretions- und dispositionsfähig war", sowie
"3. Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 27.2.2000 derart stark alkoholisiert war, dass er nicht diskretions- und dispositionsfähig war", waren bereits vom Ansatz her verfehlt. Denn im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses fällt die Beantwortung von Fragen zu der von der Beschwerde problematisierten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließlich in das Wissensgebiet des (hier beigezogenen) Sachverständigen für forensische Psychiatrie, während dem Grad der Alkoholisierung im bezüglichen Kontext lediglich am Rande, nicht aber entscheidende Indizwirkung zukommt. Lehre und gefestigte Judikatur stimmen nämlich darin überein, dass weder aus medizinischer noch aus rechtlicher Sicht Erfahrungssätze bestehen, wonach unter Zugrundelegung einer bestimmten Blutalkoholkonzentration die Zurechnungsfähigkeit jedenfalls ausgeschlossen wäre. (Diesen - von der Beschwerde übergangenen - Standpunkt vertrat im Übrigen auch der in der Hauptverhandlung vernommene psychiatrische Sachverständige - 353.)
Für die Beurteilung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit einer Person ist vielmehr das (hier der Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu Grunde gelegte) Täterverhalten und die Tätereigenart (Mayerhofer StGB5 § 11 RN 26; Steininger Komm3 § 11 StGB RN 30, § 287 StGB RN 9; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 RN 122b) von bestimmendem Aussagewert. Das relevierte Beweisthema ist somit ungeeignet, auf die Entscheidung dcr vorliegenden Strafsache maßgebenden Einfluss zu üben, weshalb die Anträge zu Recht der Abweisung verfielen.
Auch der weitere Antrag auf
"2. Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Urologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte auf Grund einer früheren Gonorrhöe-Erkrankung und auf Grund des hohen Alkoholkonsums keine Erektion bekommen konnte und daher auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Zeugin Anna H***** zu vergewaltigen versucht hat", ist nicht zielführend. Denn der Angeklagte gab im Zuge seiner psychiatrischen Exploration lediglich an, mit etwa vierundzwanzig Jahren an Gonorrhöe erkrankt zu sein und sich deshalb in weiterer Folge einer urologischen Behandlung unterzogen zu haben. "Man habe allerdings keine Krankheitssymptome mehr feststellen können. Er habe keine derartige Erektion mehr so wie früher" (263). In Verbindung mit den konformen Angaben der Anna H***** vor der Gendamerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, wonach sie das erigierte Glied des Angeklagten an ihrem Oberschenkel spürte (45 f, 153, 335) und jener der Christa H***** über die diesbezüglichen Mitteilungen des Tatopfers (145, 340) ergeben sich somit weder aus der Verantwortung des Angeklagten noch aus den übrigen Verfahrensergebnissen ausreichende Grundlagen für die der Sache nach thematisierte andauernde und generelle Beischlafsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung ausgeführte Mängelrüge (Z 5) übergeht gezielt jene Aussagepassagen des zur Tatzeit beinahe 75-jährigen, durch eine Herzerkrankung erheblich geschwächten Tatopfers, auf die der Schöffensenat schwerpunktmäßig den Gewalteinsatz und den tatspezifischen Vorsatz sowie die Ursachen des Scheiterns der Deliktsvollendung gründete (US 5 ff). Denn die Zeugin Anna H***** wiederholte in der Hauptverhandlung ihre konform schon vor dem Untersuchungsrichter deponierten Angaben zum "gewaltsamen Angriff" des Angeklagten (337), wonach sie sich gegen die Annäherung des Beschwerdeführers zur Wehr gesetzt habe, indem sie ihn mit beiden Händen und mit den Füßen wegzustoßen trachtete, was aber an der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten scheiterte, der sich "seitlich" auf sie legte und sie "beim Oberschenkel herauf" berührte, weshalb sie passiven Widerstand leistete, sich zusammenrollte und "die Beine zusammenzog", um ihn an der Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu hindern; dabei habe sie das erigierte Glied des Angeklagten am Oberschenkel gespürt (333 ff).
Der Einwand, wonach die Zeugin Anna H***** in der Hauptverhandlung erklärt habe, der Angeklagte sei nicht gewalttätig gewesen, bezieht sich im gegebenen (von der Beschwerde vernachlässigten) Kontext sinnfällig bloß auf jenen Teil ihrer Aussage, in der sie bekundete, dass der Beschwerdeführer ihre Hand "nicht weggedrückt" habe (337). Im Übrigen stimmt die vom Schöffensenat dem Schuldspruch mit zu Grunde gelegte Tatschilderung der Zeugin Christa H*****, insbesondere was den Gewalteinsatz anlangt, mit jener des Tatopofers überein (ON 12, 338 ff).
Ob der in Rede stehende Vergewaltigungsversuch fünf oder zehn Minuten dauerte, entbehrt jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, dass die vom Erstgericht angenommenen subjektiven Tatbestandserfordernisse "nicht nachvollziehbar" seien, weil er bestimmte, im Detail angeführte und seiner Ansicht nach einen Vergewaltigungsvorsatz ausschließlich indizierende sexualbezogene Handlungen nicht gesetzt habe, bekämpft er der Sache nach die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Da ferner die Wiederholung des zuletzt wiedergegebenen Vorbringens im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) schon in Anbetracht der konstatierten erheblichen Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (US 5) darüber hinaus Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag, war die Beschwerde als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.