OGH 12Os91/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael L***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. April 2000, GZ 15 Vr 2453/99-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Christian T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Christian T***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen weitere Angeklagte beinhaltet, des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG (A/I/6) schuldig erkannt, weil er von Mai 1999 bis Mitte November 1999 in Villach gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr setzte, indem er fortgesetzt jeweils große Mengen von insgesamt ca 200 Gramm Kokain (US 29) an den rechtskräftig mitverurteilten Michael B***** verkaufte.
Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und (nominell auch) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Seinem Antrag "auf Vernehmung des Zeugen Oliver H*****, p.A. , zum Beweis dafür, dass die Aussage des Mitangeklagten Michael B im Hinblick auf die Sportwetten unrichtig"sei (431/IV), fehlt jenes Mindestmaß an Konkretisierung, dass zur antizipativen Abschätzung, ob und inwieweit die beantragte Zeugenvernehmung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beweislage beitragen könnte, nach Lage des Falles unerlässlich war. Das Beweisbegehren lässt nämlich in keiner Weise erkennen, aus welchen - von selbst nicht einsichtigen - Gründen der betreffende Zeuge als Angestellter eines Wettbüros in der Lage sein sollte, Angaben zur Provenienz des als Wetteinsatz überreichten Geldes zu machen und dadurch die in diesem Zusammenhang allein strittige Verantwortung des Angeklagten zu stützen, wonach ihm Michael B***** während eines Zeitraums von drei Wochen im Jahr 1999 seinen Anteil von insgesamt 5.000 S am gemeinsamen Einsatz schuldig geblieben sei (425, 426/IV). Es wurde daher ohne den behaupteten Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) zu Recht abgelehnt.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Mitangeklagten Michael B***** (418 f/IV), Martin K***** (414 f/IV) und Michael L***** (410 f/IV) wickelte B***** die Kokainkäufe mit dem Beschwerdeführer nicht nur alleine ab, sondern gab seinen Komplizen auch den Lieferanten nicht bekannt. Dass diese daher behaupteten, den Angeklagten nicht zu kennen und sein Name zuvor auch nicht polizeibekannt war, stand dem Schuldspruch nicht im Wege und war aus diesem Grunde ebensowenig erörterungsbedürftig (Z 5) wie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten kein Kokain und auch kein größerer Geldbetrag gefunden worden war. Die in vielfältiger Weise nur auf den Angeklagten zutreffende Beschreibung seines Kokainlieferanten durch Michael B***** (111/IV) machte es auch entbehrlich, in den Urteilsgründen näher darauf einzugehen (Z 5), dass dieser Mitangeklagte - anders als vor der Polizei (111/IV) - in der Hauptverhandlung den Familiennamen der Mitbewohnerin des Angeklagten nicht mehr anzugeben vermochte (419/IV). Angesichts der Verantwortung des Angeklagten Michael L*****, wonach er bei den Ankäufen nie dabei gewesen sei und auch niemals erfahren habe, woher B***** das Kokain beschafft habe (410, 411/IV), war das Erstgericht schließlich auch nicht dazu verhalten, sich mit der in dieser Form gar nicht aufrecht erhaltenen ursprünglichen Behauptung dieses Angeklagten auseinanderzusetzen (Z 5), wonach B***** in Villach angeblich von zwei Männern Kokain bezogen habe (81/IV).
Da das Schöffengericht in Würdigung der insoweit differierenden Angaben der Mitangeklagten zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich von einer Mindestverkaufsmenge von 200 Gramm Kokain ausging (US 28), geht ferner der Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a) ins Leere, dass die betreffende Konstatierung (US 16) mit der Dimension der von B*****, L***** und K***** angegebenen Weiterverkäufe (59, 81, 219, 251 iVm 412 f/IV) nicht in Einklang stehe. Der weitere lapidare Verweis (Z 5a) auf den Inhalt des - im Übrigen gar nicht angeschlossenen - Aktes 19 U 640/99k des Bezirksgerichtes Klagenfurt hat mangels Substantiierung (§ 285a Z 2 StPO) auf sich zu beruhen.
Infolge Fehlens jedweder Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes gilt dies auch für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian T***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).
Über seine Berufung hat damit das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.