OGH 2Ob334/99b

2Ob334/99bTribunal supérieur14 sept. 2000

Texte intégral

OGH 2Ob334/99b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2000

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Reinhold Kloiber und Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Versicherung*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 89.164,55 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 1999, GZ 35 R 367/99a-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. April 1999, GZ 23 C 2023/98v-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.040,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Am 23.8.1995 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei welchem Stefan E***** verletzt wurde.

Das klagende Land begehrt von der beklagten Partei S 89.164,55 im Wesentlichen mit der Begründung, der Verletzte sei unmittelbar nach dem Unfall im Landeskrankenhaus Tulln stationär in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen worden und bis zum 14.10.1995 dort behandelt worden. Rechtsträger dieses Krankenhauses sei das Land Niederösterreich. Vom Sozialversicherungsträger seien nicht die gesamten amtlichen Pflegegebühren entrichtet worden; geleistet worden sei lediglich ein Pflegegebührenersatzbetrag, welcher auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Sozialversicherungsträger festgelegt worden sei. Der Differenzbetrag zwischen den amtlichen Pflegegebühren und diesem Pflegegebührenersatzbetrag sei ein Abgang des Krankenhauses, den das Land Niederösterreich selbst aber auch der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel zu tragen habe. Der Anspruch auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen gehe gemäß § 48 KAG auf den Krankenanstaltenträger über. Für den Fall, dass die Ansprüche nicht im Wege des § 48 KAG als Legalzession übergehen sollten, habe diese der niederösterreichische Krankenanstaltensprengel insbesondere aus dem Titel der Schadensverlagerung an das Land Niederösterreich zum Inkasso abgetreten. Außerdem werde das Klagebegehren noch auf die §§ 896 iVm 1358 ABGB gestützt.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass mit der Zahlung der Pflegegebührenersatzbeträge sämtliche Leistungen des Krankenhauses hinsichtlich der Leistungserbringung an Stefan E***** abgegolten sei. § 48 KAG komme nicht zur Anwendung, weshalb eine Legalzession nicht eintreten könne. Die klagende Partei habe die mangelnde Deckung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den amtlichen Pflegegebühren und den Pflegegebührenersätzen selbst zu verantworten, weil diese in Eigenverantwortung ihren Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger geschlossen habe, in welchem dem Sozialversicherungsträger eine Ermäßigung zugesagt worden sei, weshalb eine Schadensverlagerung nicht stattfinde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Hinblick auf § 48 KAG statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erörterte - zusammengefasst - rechtlich, dass eine Legalzession eines allfälligen Differenzbetrages gemäß § 48 KAG nicht stattfinde. Mit den vom Sozialversicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen seien sämtliche Leistungen gemäß § 143 Z 3 ASVG der Krankenanstalten abgegolten. Soweit sich die klagende Partei auf eine Schadensverlagerung berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr zum einen ein Schaden nicht entstanden sei. Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass im Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen oder amtlichen Pflegegebühren tatsächlich ein Schaden (im Sinne eines Betriebsabganges) zu sehen sei, sei dieser Schaden vom Krankenhausträger selbst verursacht worden. Die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Pflegegebührenersätze bestimme sich auf Grund des gemäß § 148 Z 7 ASVG geschlossenen Vertrages mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Dieser sei nicht verpflichtet, solche Verträge überhaupt zu schließen.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Bereich dieser Problematik nicht bestehe.

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig, weil nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vorliegenden Problematik besteht (vgl 3 Ob 12/00m mwN), wonach die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein müssen.

In der Entscheidung 2 Ob 225/99y (= ZVR 2000/59) ist der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass bei der Unterbringung sozialversicherter Personen eine Legalzession nach § 48 KAG in Bezug auf die Differenz zwischen den in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung festgelegten "Pflegegebührenersätzen" und den von den Krankenanstalten festgelegten (höheren) Pflegegebühren nicht in Betracht kommt. Daher könne der Rechtsträger der Krankenanstalt von einem Schädiger, der die Anstaltsbehandlung des sozialversicherten Pfleglings schuldhaft verursacht hat, die Differenz zwischen den Pflegegebührensätzen und den Pflegegebühren nicht im Wege der Legalzession des § 48 KAG ersetzt begehren.

Auch zum Argument der Schadensverlagerung hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen (2 Ob 160/00v) und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Ersatzanspruch gemäß § 332 ASVG kein Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers, sondern der vom Versicherten abgeleitete Anspruch ist. Da kein eigener Schaden des Sozialversicherungsträgers ersatzfähig sei, kommt auch eine Berücksichtigung eines solchen Schadens im Wege der Verlagerung auf einen Dritten nicht in Frage. Was eine Abspaltung des Schadens des Verletzten in einen Pflegegebührenersatzbetrag, der vom Sozialversicherungs- träger beim Schädiger zu regressieren sei und den klagegegenständlichen Differenzbetrag, der vom Rechtsträger der Krankenanstalten (ohne Legalzession gemäß § 48 KAG) beim Schädiger zu regressieren wäre, anlangt, fehlt es für eine solche Konstruktion an einer gesetzlichen Grundlage. Neben dem Regelungsmodell des § 332 ASVG kann keine Gesetzeslücke angenommen werden, die durch analoge Anwendung von Legalzessionsnormen zu schließen wäre. Gewähren also die Vertragspartner des Sozialversicherungsträgers, deren er sich bei der Leistungserbringung gegenüber dem Sozialversicherten bedient, diesem auf Grund privatrechtlicher Verträge Nachlässe auf jene Entgelte, die sie von nicht sozialversicherten Patienten verlangen, so sind solche Differenzen auch unter dem Aspekt der Schadensverlagerung nicht ersatzfähig.

Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.

Da somit gesicherte Rechtsprechung besteht, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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