Texte intégral
OGH 1Nd30/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zur AZ 32 Nc 2/00d anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1) Ludwig M*****, 2) M***** Gesellschaft m. b. H., , 3) W Gesellschaft m. b. H., *****,
- L***** Gesellschaft m. b. H., , und 5) L Gesellschaft m. b. H., , Zweit- bis Fünftantragstellerin vertreten durch Ludwig M, als Liquidator, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 30 Mio S und Feststellung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird das Oberlandesgericht Wien bestimmt.
Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Antragsteller beabsichtigen die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Zahlung von 30 Mio S und Feststellung deren Haftung für künftige Schäden. Der Verfahrenshilfeantrag des Erstantragstellers wurde von seinem einstweiligen Sachwalter - offenkundig auch in Hinsicht auf die vom Erstgenannten behauptete Funktion als Liquidator der weiteren Antragsteller - genehmigt (ON 6 iVm ON 21). Weiters genehmigte der einstweilige Sachwalter den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags (ON 21).
Das Oberlandesgericht Linz legte daraufhin den Akt als Rekursgericht mit Verfügung vom 4. 9. 2000 dem Obersten Gerichtshof zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil auch Richtern dieses Gerichtshofs ein schadensursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten vorgeworfen wird.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach der durch den Antragsinhalt verifizierten Begründung des Oberlandesgerichts Linz für die Aktenvorlage ist der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG erfüllt.
Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige weitere Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.