OGH 8ObA18/00f

8ObA18/00fTribunal supérieur7 sept. 2000

Texte intégral

OGH 8ObA18/00f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 821.972,84 brutto sA (Revisionsinteresse S 816.472,-- brutto sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1999, GZ 7 Ra 240/99m-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 8 ObA 280/99f; 9 ObA 331/99p; 9 ObA 67/00v). Angesichts der im Dienstvertrag vom 5. 8. 1991 vorgenommenen Einstufung des Klägers in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe des auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages mit dem Zusatz, dass die für November 1991 zu erwartende nächste kollektivvertragliche Erhöhung bereits inkludiert sei, ist die Auslegung der Vorinstanzen, dass mit dem dieser Einstufung entsprechenden kollektivvertraglichen Mindestentgelt die in der Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung, mit dem darüber hinausgehenden Teil des vereinbarungsgemäß alle Mehrleistungen und Überstunden abdeckenden Entgeltes aber die Überstunden abgegolten werden sollten, keineswegs unvertretbar.

Da das Berufungsgericht die Frage der Wirksamkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung, dass mit dem die kollektivvertragliche Entlohnung weit überschreitenden Entgelt alle Ansprüche des klagenden Arbeitnehmers (Vergütung von Mehrleistungen und Überstunden) abgegolten sein sollten (siehe insbesondere Arb 10.624 und Arb 11.400), sowie alle damit zusammenhängenden Fragen umfassend und gedeckt durch zahlreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung behandelt hat, ist die keine ungelöste oder unrichtig gelöste erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzeigende außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.