OGH 10ObS227/99a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander A*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Michael Pacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1999, GZ 7 Rs 82/99d-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Oktober 1998, GZ 31 Cgs 241/97s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (Fasching, ZPR2 Rz 1905 und 1979; MGA, ZPO14 ENr 4 zu § 503 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519 mwN uva). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna, ASGG2 286 mwN; SSV-NF 6/143 uva). Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
Auch die mit diesen Ausführungen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die unter diesem Revisionsgrund ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die dem Erstgericht vorgeworfene angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht) ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN uva).
Mit den Ausführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit einer vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Es wurde nämlich vom Erstgericht festgestellt, daß der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom Kläger am 4. 3. 1997 - und nicht wie nunmehr vom Kläger behauptet am 4. 2. 1997 - (bei der beklagten Partei) eingebracht wurde. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung wurde vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Daß ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Rechtssache von den Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht richtig beurteilt wurde, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Im übrigen kam ein Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension an den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. 4. 1997 auch aufgrund der Bestimmung des § 405 ZPO nicht in Betracht, weil der Kläger in seinem Klagebegehren (vgl S 1 in ON 14) die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitspension erst ab diesem Zeitpunkt begehrt hat. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.