OGH 6Ob218/99y

6Ob218/99yTribunal supérieur29 sept. 1999

Texte intégral

OGH 6Ob218/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 10. März 1995 verstorbenen Erika O*****, wegen Nachlaßseparation, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Legatare und Noterben

1. Johann O*****, 2. Wolfgang O*****, beide vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juni 1999, GZ 1 R 113/99h-89, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Erbberechtigte Personen nach der am 10. 3. 1995 verstorbenen Erblasserin sind ihr Ehegatte und drei volljährige Kinder. Mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 27. 9. 1988 vermachte sie einem Sohn zwei Eigentumswohnungen in Klagenfurt und ihrer Tochter eine Liegenschaft in Pörtschach. Diese Legate belastete sie zugunsten des Ehemanns mit der Anordnung, daß der Witwer das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an den beiden Eigentumswohnungen (das war die eheliche Wohnung) und weiters das lebenslängliche unentgeltliche und bücherlich sicherzustellende Mitbenützungsrecht an der Liegenschaft in Pörtschach erhalten solle. Bezüglich des zweiten Sohnes stellte die Erblasserin in ihrer Verfügung fest, daß dieser bereits eine Eigentumswohnung und das Unternehmen der Erblasserin erhalten habe und daher "erbentfertigt" sei.

Zwischen den präsumtiven Erben besteht Einigkeit darüber, daß die letztwillige Verfügung mangels Erbeneinsetzung ein Kodizill sei. Die Erbanwärter gaben bisher keine Erbserklärung ab. Gegen die Verlassenschaft ist eine Hypothekenklage anhängig. Es sind weiters zwei Prozesse über die auf Rechnungslegung gerichtete Klage eines Sohns sowie die Klage des Witwers auf Rechnungslegung und Zahlung des Pflichtteils anhängig. Zur Vertretung der Verlassenschaft in den Prozessen wurde ein Kurator bestellt. Dieser wurde mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 28. 9. 1998 auch zum Verlassenschaftskurator bestellt, weil trotz Aufforderung keine Erbserklärungen abgegeben worden waren (ON 54).

Der Witwer und ein Sohn stellten am 1. 12. 1998 einen Antrag auf Absonderung des Nachlasses (§ 812 ABGB). Ihre Legate seien nicht gesichert und deckten die Pflichtteilsansprüche nicht. Die der Tochter vermachte Liegenschaft habe einen Wert von 11 Mio S. Die Antragsteller hätten die Besorgnis, daß sie bei Vermengung des Verlassenschaftsvermögens mit dem Vermögen der übrigen Erben für ihre Vermächtnisse und Pflichtteilsergänzungsansprüche Gefahr laufen könnten. Die Tochter habe bereits angedeutet, die ihr vermachte Liegenschaft veräußern zu wollen. Es bestehe die Gefahr, daß das sonstige Vermögen des Nachlasses und das Vermögen der Tochter nicht hinreichten, um die mit rund 2,5 Mio S bezifferten Pflichtteilsansprüche der Antragsteller zu decken. Der zweite Sohn des Erblassers trat dem Antrag auf Absonderung des Nachlasses bei.

Die Vorinstanzen wiesen den Separationsantrag ab. Das Rekursgericht verneinte eine von den Rekurswerbern geltend gemachte Nichtigkeit und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Separationswerber zwar nicht die Gefährdung ihrer Pflichtteilsansprüche bescheinigen, wohl aber die konkreten Umstände anführen müßten, die eine subjektive Besorgnis als begründet erscheinen ließen. Diese Auffassung des Rekursgerichtes entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 56/28 mwN uva). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann ihre Besorgnis hier nicht mit einer allfälligen künftigen Veräußerung der der Tochter vermachten Liegenschaft begründet werden. Dazu verwies das Rekursgericht zutreffend auf die fehlende Verfügungsmacht der Legatarin. Über den Nachlaß kann ausschließlich der Nachlaßkurator verfügen, sodaß ein die Separation rechtfertigender Umstand in dessen Person liegen müßte, worauf der Antrag aber nicht gestützt wurde. Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt, das Nachlaßvermögen gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsmacht der Erben ergeben (SZ 66/4 uva). Über einen vergleichbaren Fall wurde mit der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ 61/131 entschieden und ausgeführt, daß mangels Vertretungsmacht eines Erben die Voraussetzungen für eine Nachlaßseparation nicht vorlägen, solange ein Verlassenschaftskurator bestellt ist und gegen seine Person keine Bedenken vorgetragen werden. Der Revisionsrekurs läßt die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung unbekämpft und beharrt nur unter Zitierung zahlreicher zum Thema der Nachlaßseparation in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretener Rechtsgrundsätze - die hier nicht entscheidungswesentlich sind - auf der Ansicht, daß es auf die von der erblasserischen Tochter ausgehende Gefährdung ankäme. Warum dies trotz fehlender Verfügungsmacht der Legatarin über den Nachlaß entgegen der zitierten Entscheidung SZ 61/131 der Fall sein sollte, wird im Revisionsrekurs nicht näher ausgeführt. Der Revisionsrekurs ist daher mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

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