OGH 14Os117/99

14Os117/99Tribunal supérieur28 sept. 1999

Texte intégral

OGH 14Os117/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried D***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Oktober 1998, GZ 39 Vr 879/98-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried D***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Verfügungsberechtigte durch sein Auftreten als (Rück)Zahlungsfähiger und -williger, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Antiquitäten verleitet, die diese in einem Betrag von über 500.000 S an ihrem Vermögen schädigte, und zwar

A. zwischen 21. Juli und 26. August 1997 den Helmut Tk***** (Schaden 785.900 S),

B. am 14. August 1997 die Erika Ts***** (Schaden 85.000 S) sowie

C. am 26. November 1997 den Manfred K***** (Schaden 91.340 S).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte das Erstgericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite logisch und empirisch einwandfrei aus der Vorgangsweise des Angeklagten ableiten, der die Erlöse aus dem Verkauf der herausgelockten Wertgegenstände vereinbarungswidrig nicht an die Berechtigten ausfolgte, sondern diese als äußerst riskante Darlehen an dubiose Personen aus der Unterwelt weitergab (US 5, 9). Das Erstgericht hat aber auch zur Begründung der subjektiven Tatseite die lediglich als Tatsachengeständnis erachtete (US 8) Verantwortung des Angeklagten selbst herangezogen, wonach er bloß gehofft habe, aus der termingerechten Rückführung der Darlehen samt Zinsen seine eigenen Schulden bezahlen zu können (S 187).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Reklamation unzureichender Annahme der inneren Tatseite die unmittelbar an die Feststellung der genannten Hoffnung anschließenden Konstatierungen, "der Angeklagte habe auch die Möglichkeit eines Vermögensschadens der Verfügenden von über 500.000 S bereits im Zeitpunkt der Täuschung über seine (Rück)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht nur vorausgesehen, sondern diesen Erfolg auch willensmäßig hingenommen" (US 6), ebenso übergeht wie jene, daß er - zu exakt determinierten Zeiten - die nachmaligen Geschädigten unter Verschweigen des dubiosen Verwendungszwecks um das Überlassen von ausgesuchten Stücken ersuchte (US 5), verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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