OGH 5Ob120/99d

5Ob120/99dTribunal supérieur28 sept. 1999

Texte intégral

OGH 5Ob120/99d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Ing. Edwin H*****, 2. Renate H*****, beide , beide vertreten durch Dr. Andrea Haniger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Löschung von Anmerkungen ob der Liegenschaften EZ ***** und ***** je Grundbuch ***** J, unter Beteiligung der Volksbank S***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 52 R 195/98b, womit aus Anlaß des Rekurses der Volksbank S***** registrierte Genossenschaft mbH des Bezirksgerichtes Schwaz der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 23. Jänner 1998, TZ 99/98, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Fassung eines Ausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG iVm § 126 GBG zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluß insoweit, als mit diesem die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von S 1,000.000 bzw S 1,087.163 ob den Liegenschaften EZ 86 und 943 jeweils des Grundbuchs 87005 Jenbach angeordnet wurde. Die Aufhebung gründete auf die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.

Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht vorliege. Entgegen der Vorschrift des § 13 Abs 2 AußStrG unterließ das Rekursgericht die ihm dann vorgeschriebene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, wenn dieser nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, an welcher Verpflichtung auch das Vorliegen der gesetzlichen Bewertungsvorschriften nichts ändert (§ 13 Abs 3 AußStrG).

Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO kommt nämlich hier nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Rekursgericht einen Nichtigkeitsgrund erstmals aufgreift, dann ist der daraus folgende Beschluß, mit dem das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, ohne die Schranken des § 528 ZPO wie ein berufungsgerichtlicher Beschluß nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar (SZ 59/28 = EvBl 1987/58). Das gilt im übrigen nur dann, wenn sich der Rekurs gegen einen Beschluß richtete, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, daß der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht und daher ergänzend die Vorschriften über Berufung und Revision heranzuziehen sind (vgl 9 ObA 98/91; 9 ObA 36/95; 3 Ob 501/96; RIS-Justiz RS0043802).

Das Rekursgericht wird daher einen entsprechenden Bewertungsausspruch nachzutragen haben.

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