AUSL EGMR Bsw28114/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1999
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Dalban gegen Rumänien, Urteil vom 28.09.1999, Bsw. 28114/95.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Verurteilung wegen Verleumdung und Freiheit der Meinungsäußerung.
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1
EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 20.000,- für immateriellen Schaden an die Witwe des Bf. (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., Journalist und Herausgeber eines Wochenmagazins, veröffentlichte im Jahr 1992 einen Artikel über eine Betrugsaffaire und nannte dabei ua. den Namen des Vorstandsvorsitzenden eines im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmens. Dieser und ein folgender Artikel enthielten auch Verdächtigungen gegen ein Mitglied des Senats. Der Bf. wurde daraufhin wegen Verleumdung zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe und zu einer Zahlung von je 300.000,-- rumän. Lei an die beiden Geschädigten verurteilt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte im März 1999 nur die Verurteilung wegen Verleumdung hinsichtlich des ersten Geschädigten, das Urteil wegen der Verleumdung des Senators wurde aufgehoben. Der Bf. war bereits im März 1998 verstorben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) und Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufes anderer. Zu prüfen bleibt, ob der beanstandete Eingriff einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand, und ob die Begründung der innerstaatlichen Behörden nach Art. 10 (2) EMRK erheblich und ausreichend war.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Beweis dafür, dass die Beschreibung der Ereignisse in den jeweiligen Zeitungsartikeln völlig unwahr bzw. Teil einer Kampagne gegen die beiden Kläger gewesen wäre. Die Gefängnisstrafe gegen den Bf. ist ein zum verfolgten Ziel unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FRF 20.000,-- für immateriellen
Schaden an die Witwe des Bf. (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lingens/A, Urteil v. 8.7.1986, A/103, EuGRZ 1986, 424. Fressoz Roire/F, Urteil v. 21.1.1999, NL 99/1/3; EuGRZ 1999, 5. Bladet Tromso Stensaas/N, Urteil v. 20.5.1999, NL 99/3/4; EuGRZ 1999, 453.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.1999, Bsw. 28114/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_2/Dalban.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.