OGH 15Os124/99 (15Os125/99)

15Os124/99 (15Os125/99)Tribunal supérieur23 sept. 1999

Texte intégral

OGH 15Os124/99 (15Os125/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus F***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Juni 1999, GZ 40 Vr 623/99-10, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus F***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Mai 1999 in Vösendorf eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Stück Plug+Phone Blinkie rosafärbig (Handyzubehör) im Wert von 99 S, Verfügungsberechtigten der Firma I***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er sich im Zuge seiner Verfolgung von den ihn an den Oberarmen haltenden Kaufhausdetektiven Rudolf L***** und Werner H***** durch Herumschlagen und Herumstoßen mit Händen und Beinen losriß und sie schließlich insoferne mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohte, daß er mit erhobener Faust einen umklammerten Schlüssel als Waffe gegen sie richtete, in der Absicht gehandelt hat, sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Dagegen erhob der Angeklagte nominell aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die undifferenzierten auf Z 5 und 5a gestützten Rügen wenden zunächst ein, ein "5 cm langer Schlüssel" in der erhobenen Faust sei für eine qualifizierte Drohung an sich, speziell gegenüber Detektiven und Gendarmen ungeeignet.

Diese Argumentation beruht indes nicht nur auf einer urteilsfremden Annahme (US 4 und 8), wonach der Angeklagte in Wahrheit einen Schlüssel mit der Faust umklammerte, diesen "fünf Zentimeter herausschauen ließ" und derart bewaffnet mit erhobener Faust drohte, auf die beiden Detektive zuzuschlagen und sie am Körper zu verletzen, sondern übergeht auch die vom spezifischen Vorsatz getragene unmittelbar vorangegangene ebenso tatkausale Gewaltanwendung durch Herumschlagen und Herumstoßen mit Händen und Beinen, wodurch es dem Beschwerdeführer schließlich gelang, sich aus der Umklammerung loszureißen (US 1, 3, 8).

Soweit darüber hinaus gegen die formal mängelfrei begründete Feststellung, "der Angeklagte hätte mit der Absicht gehandelt, sich sowohl im Besitz der Diebsbeute zu erhalten, wie auch ..." (vgl US 4, 6 f), vorgebracht wird, angesichts des Wertes der Diebsbeute von 99 S könne dem Erstgericht auch in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden, kritisiert die Beschwerde bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsfehler darzutun.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) gründet sich ebenso wie ein Teil des Vorbringens zu den formellen Nichtigkeitsgründen wiederum nur auf eine - wie dargelegt - im Urteil nicht festgestellte Prämisse und folgert daraus, "daß mit einem 5 cm langen Schlüssel eine qualifizierte Drohung gem § 5 Abs 2 StGB im Zusammenhang mit § 131 StGB nicht ausgeübt werden kann", weshalb - ihrer Meinung nach - "absolut untauglicher Versuch" vorliege und demnach der Sachverhalt lediglich dem Vergehenstatbestand des § 127 StGB zu unterstellen gewesen wäre.

Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer auch die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, die ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt verlangt.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

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