OGH 11Os109/99 (11Os110/99)

11Os109/99 (11Os110/99)Tribunal supérieur21 sept. 1999

Texte intégral

OGH 11Os109/99 (11Os110/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Rudolf P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juli 1999, GZ 24 Vr 382/99-25, sowie über die Beschwerde gemäß §§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Günther Rudolf P***** (zu I) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB, sowie der Vergehen (zu II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu III) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und (zu IV) nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, zwischen 10. Mai 1998 und 24. März 1999 in Feldkirch und anderen Orten verschiedenen Personen Bargeld und Gegenstände in einem 25.000,-- S übersteigenden Gesamtwert (von insgesamt rund 84.000,-- S) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar

(zu I 1 bis 16) in 16 im Urteilsspruch näher beschriebenen Fällen verschiedenen PKW-Eigentümern durch Einbrechen in deren Fahrzeuge,

(zu I 18) in einem weiteren Fall dem Eigentümer eines unversperrt abgestellten PKW, weiters

(zu I 19 und 20) in zwei Fällen den Eigentümern von ihm entfremdeter Bankomatkarten durch Geldbehebung von deren Konten,

sowie wegzunehmen versucht, nämlich (zu I 21 und 22) in zwei weiteren Fällen durch versuchte Geldbehebung von Konten der Eigentümer zweier weiterer Bankomatkarten.

Ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise richtet sich die undifferenziert ausgeführte, nominell auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Begründungsmängel (Z 5) hinsichtlich der für die Qualifikation des § 130 zweiter Satz StGB kausalen Tatsachen liegen nicht vor; vielmehr stützte sich das Schöffengericht hiezu denkfehlerfrei auf die Vielzahl der PKW-Einbruchsdiebstähle in einem Zeitraum von rund zehn Monaten, die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten, dessen Suchtmittelergebenheit, die professionelle Tatbegehungsweise, das verwendete Tatwerkzeug sowie Art und Umfang des Diebsguts. Mit der Behauptung, daß aus der Kokainsucht des Angeklagten auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse getroffen werden könnten, kritisiert die Mängelrüge lediglich unzulässigerweise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Worin der behauptete Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gelegen sein soll, wird im Rechtsmittel nicht dargetan, weshalb es in diesem Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Soweit die Beschwerde aus der Sicht einer Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit behauptet, vernachlässigt sie die eindeutigen Urteilsfeststellungen hiezu (US 16) und ist somit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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