OGH 14Os93/99 (14Os94/99)

14Os93/99 (14Os94/99)Tribunal supérieur14 sept. 1999

Texte intégral

OGH 14Os93/99 (14Os94/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. Feber 1999, GZ 26 Vr 2.312/98-37, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen H***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86 StGB (1.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Mönchdorf

1. am 5. Dezember 1998 Harald R***** dadurch vorsätzlich am Körper mißhandelt und dabei fahrlässig in Form einer Prellmarke am Hinterkopf links mit ausgedehntem Schädelschwartenhämatom, einer linksseitigen Schädelfraktur, eines Bruches des Augenhöhlendaches rechts und einer ausgedehnten Hirnkontusion verletzt, daß er ihm einen Schlag oder Stoß mit dem rechten Unterarm in das Gesicht versetzte, wodurch dieser rückwärts über drei Stufen stürzte und mit dem Hinterkopf am Asphalt aufschlug, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte; sowie

2. am 25. Juli 1998 Kurt Rö***** durch Versetzen eines Stoßes in die Rippengegend, wodurch dieser zu Boden stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Luxation und eine Knochenabsplitterung im Bereich des rechten Ellbogens erlitt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter mit Recht den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Dartuung des Bewegungsablaufes und des Umstandes, daß die Endlage des Harald R***** keineswegs in der von den Zeugen geschilderten Art und Weise möglich gewesen sei (ON 29; S 83 f/II), abgewiesen. Die maßgebliche Grundlage für die Rekonstruktion des Tatgeschehens von Ausgangs- bis Endposition bilden die Bekundungen der Tatzeugen und deren anhand der letalen Verletzungsfolgen vorgenommene Überprüfung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen. Bei diesen Gegebenheiten wäre darzulegen gewesen, aus welchen Gründen ein Ortsaugenschein zu einer sachdienlichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen geeignet gewesen wäre, zumal der Eingangsbereich in der Anzeige beschrieben (S 11/I) und fotografisch dokumentiert ist (S 189/I).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die Fragen nach der Intensität der Schlag- oder Stoßführung des Angeklagten gegen Harald R***** und nach dem hiedurch bei letzterem bewirkten Bewegungsimpuls unter Hinweis auf die Bekundungen der Tatzeugen Michael L*****, Johannes M*****, Roman Re*****, Reinhard E***** und Alexander Z***** sowie auf die gutächtlichen Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Johann H***** mit denkmöglicher Begründung vollständig beantwortet (insbes US 10-13). Dabei hat das Schöffengericht die Divergenzen in den Angaben der erwähnten Zeugen über die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten auf Harald R***** aktenkonform berücksichtigt, ohne diesen Gesichtspunkten in freier Beweiswürdigung mängelfrei die ihnen von dem - bloß spekulativ auf einen Sturz des Harald R***** infolge Ausrutschens und demnach ohne Fremdverschulden abstellenden - Angeklagten beigemessene Bedeutung zuzuerkennen (US 10-12). Die bekämpften Konstatierungen über die Bewirkung des Sturzes des Harald R***** (nach hinten) durch die gewaltsame Einwirkung des Angeklagten finden in den insoweit übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Tatzeugen und in den Ausführungen des Sachverständigen Deckung, wonach von einer "gepolsterten Gewalteinwirkung" breitflächiger Art mit dem muskulös ausgebildeten Unterarm des Angeklagten längsseitig gegen Kopf und Kinnregion des Tatopfers und einem hiedurch ausgelösten nicht unerheblichen Bewegungsimpuls auszugehen ist (insbes S 96-98 und 106/II iVm US 12-14). Aus dem festgestellten Vorgehen des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht unter weiterer Berücksichtigung der nach den Urteilsannahmen auch für ihn deutlich erkennbaren Alkoholbeeinträchtigung des Tatopfers sowie der winterbedingten Glätte des Plateaus vor dem gegenständlichen Stiegenabgang aber auch denkrichtig (zumindest) einen Mißhandlungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als erwiesen annehmen.

Die genaue Lokalisierung der inkriminierten Aggressionshandlung auf dem ohnedies nur kleinflächigen Plateau berührt bei dem angenommenen Bewegungsimpuls ebensowenig einen entscheidenden Umstand wie die exakte Endlage des Harald R*****.

Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht ohne Vernachlässigung maßgeblicher Gesichtspunkte dargelegt, warum es unter den gegebenen Umständen die Identifizierung des Angeklagten als Verursacher der Verletzung des Kurt Rö***** durch mehrere Tatzeugen für glaubwürdig erachtete (US 16). Da für das betreffende Wiedererkennen die dem Zeugen zunächst gezeigten Lichtbilder des Beschwerdeführers nicht allein maßgeblich waren, bedurfte es angesichts der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung der Beschaffenheit der Fotos.

Die Annahme, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, Kurt Rö***** schwer zu verletzen, konnte das Erstgericht nach Lage des Falles schlüssig aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ableiten, sodaß auch insoweit kein formeller Begründungsmangel vorliegt.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten bestehen auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Soweit der Angeklagte in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur "Heftigkeit" des Schlages oder Stoßes gegen Harald R***** vermißt, dabei - wie schon in der Mängelrüge - das medizinische Sachverständigengutachten dahin umdeutet, ihm nur das Versetzen eines "sehr leichten" Schlages oder Stoßes attestiert zu haben und vermeint, sowohl hieraus als auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen ableiten zu können, gegen den Getöteten nicht einmal mit Mißhandlungsvorsatz vorgegangen zu sein, kritisiert er - die gegenteiligen Urteilsfeststellungen negierend (US 6 und 15) - lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Gleichfalls nicht auf dem Boden der Urteilskonstatierungen bleibt der Angeklagte auch insoferne als er abermals reklamiert, dem Opfer lediglich einen leichten Schlag oder Stoß versetzt zu haben und demzufolge seine Verantwortlichkeit für das anschließende Sturzgeschehen mit als atypisch erachteten letalen Folgen in Abrede stellt. Denn das Schöffengericht hat zum einen als erwiesen angenommen, daß durch die Gewaltanwendung beim Tatopfer ein nicht unerheblicher Bewegungsimpuls ausgelöst wurde (US 12) und zum andern auch dessen erkannte und erkennbare erhebliche Alkoholisierung sowie die winterliche Bodenbeschaffenheit (Glätte) zur Tatzeit als weitere mitkausale Komponenten für die eingetretene Tatfolge in Rechnung gestellt (US 12 f).

Insoweit der Angeklagte letztlich die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angriffs gegen Kurt Rö***** mit der Behauptung als verfehlt erachtet, daß nach Lage des Falles höchstens ein Handeln mit Mißhandlungsvorsatz begründbar wäre (sachlich auch Z 10), setzt er sich - inhaltlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpfend - über die entsprechenden (gegenteiligen) Urteilskonstatierungen (US 7) hinweg, weshalb sich die Beschwerde gleichfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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