Texte intégral
OGH 10Ob116/99b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Privatstiftung, , vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Ferdinand K, Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Otto Hauck und Dr. Julius Bitter, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Kirchdorf an der Krems, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Jänner 1999, GZ 21 R 513/98k-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 23. September 1998, GZ 2 C 825/97w-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Vorinstanzen haben die ständige und von der Revisionswerberin gar nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Abgrenzung von Raummiete, auf welche die Kündigungsbeschränkungen des MRG anzuwenden sind, und bloßer Flächenmiete, bei der dies nicht der Fall ist, zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vertritt die Revisionswerberin allerdings die Ansicht, die im konkreten Fall mitvermieteten Lagerhallen hätten in Ansehung des gesamten Mietobjektes keine selbständige Bedeutung, sondern nur eine Hilfsfunktion, weil alle Materialien auch im Freien gelagert werden könnten. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die angeblich unrichtige Lösung des Einzelfalls wegen dessen besonderer Verhältnisse geltend gemacht. Fragen der Einzelfallgerechtigkeit dürfen vom Obersten Gerichtshof - als "erhebliche Rechtsfragen" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm ein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muß (EvBl 1993/59 uva). Dies ist aber hier nicht der Fall, weshalb sich die außerordentliche Revision als unzulässig erweist.